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Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz

Waren, die in einem EU-Land zugelassen sind, sollen auch in der Schweiz frei vermarktet werden können. Der Bundesrat hat am Mittwoch nur 18 von ursprünglich 128 geforderten Ausnahmen von der Geltung des Cassis-de-Dijon-Prinzips anerkannt.

Die Übernahme des Prinzips gehört zum Kampf gegen die „Hochpreisinsel Schweiz“. Mit einer Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) will der Bundesrat Behinderungen des Warenverkehrs abbauen, die Produkte unnötig verteuern. Die Botschaft ist für 2008 geplant.

Der große Streit drehte sich um die Ausnahmen, die mit dem in der Schweiz geltenden höheren Standard im Gesundheits-, Umwelt-, Konsumenten- und Tierschutz begründet werden können. Die von der Bundesverwaltung gemeldeten 128 Ausnahmebegehren wurden vom Bundesrat in einer ersten Runde auf 40 zusammengestrichen.

Nun bleiben noch 18 Abweichungen vom EU-Produkterecht bestehen:
darunter die Deklaration nicht zugelassener Batteriehaltung von Hühnern, die Angabe des Alkoholgehaltes von Süßgetränken, die Warnhinweise auf Tabakprodukten, das Phosphatverbot in Waschmitteln und das Verbot von Blei in Anstrichfarben.

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