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Buße statt Strafe für Fendrich: Für BZÖ "inakzeptabel"

Das BZÖ hat am Freitag die Entscheidung der Justiz kritisiert, das Strafverfahren gegen Rainhard Fendrich wegen falscher Zeugenaussage diversionell zu erledigen. Justizsprecher Ewald Stadler ortete eine "inakzeptable Zwei-Klassen-Justiz".
Fendrich akzeptiert Buße

In einer Presseaussendung meinte er: “Jeder normale Bürger hätte als einschlägig Vorbestrafter mit seltsamen Ausreden für Falschaussagen eine Verurteilung mit einer saftigen Strafe erhalten.”

Für “einen reichen Mann wie Fendrich” sei die mit der Diversion verknüpfte Geldbuße von 15.000 Euro “eine Verhöhnung der Bevölkerung. Bei 15.000 Euro sitzt Fendrich in seiner Finca auf Mallorca und hält sich wahrscheinlich den Bauch vor Lachen”, vermutete Stadler. Er kündigte eine parlamentarische Anfrage an Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (VP) an, “um zu erfahren, wie das Ministerium zum Promi-Bonus vor Gericht steht”.

Für die Justiz ist Stadlers Kritik nicht nachvollziehbar. “Erstens weist Herr Fendrich keine einschlägige Vorstrafe auf. Die Vorverurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist nicht als solche zu werten. Zweitens ist für eine Diversion kein Geständnis notwendig”, gab Gerhard Jarosch, der Sprecher der Staatsanwaltschaft Wien, zu bedenken. Inhaltlich wollte sich der Behördensprecher gegenüber der APA nicht zu Stadlers Wortmeldung äußern.

Wie Recherchen der APA ergaben, wird zumindest im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien der Großteil aller Verfahren wegen falscher Zeugenaussagen diversionell erledigt, bevor überhaupt eine Gerichtsverhandlung angesetzt wird. Die Staatsanwaltschaften bieten in diesen Fällen gemäß § 198 Strafprozessordnung (StPO) den Betroffenen bei hinreichend geklärtem Sachverhalt den Rücktritt von der Strafverfolgung an, sofern ihre Bestrafung nicht notwendig erscheint.

Akzeptieren die Betroffenen das vorgeschlagene Bußgeld, eine gemeinnützige Leistung oder einen Tatausgleich, gilt die Strafsache als erledigt.

Im Fall Fendrich hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber das Einbringen eines Strafantrags für nötig gehalten. Nach § 199 StPO kann jedoch auch das Gericht eine Diversion vorschlagen. Im konkreten Fall machte Richterin Patrizia Kobinger-Böhm am Donnerstag davon Gebrauch. Die zuständige Staatsanwältin war damit einverstanden.

“Wir warten jetzt auf die Beschlussausfertigung des Gerichts. Theoretisch wäre es möglich, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen”, gab der Sprecher der Staatsanwaltschaft bekannt. Justizinsider halten es allerdings für ausgeschlossen, dass es dazu kommen wird.

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