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Bischöfe wehren sich gegen Begriff "religiös motiviert" bei BVT-Reform

Die Katholische Kirche wehrt sich gegen den Begriff "religiös motiviert".
Die Katholische Kirche wehrt sich gegen den Begriff "religiös motiviert". ©APA/BARBARA GINDL
Die geplante BVT-Reform sorgt für Unmut bei der katholischen Bischofskonferenz. Sie wehren sich nun gegen den Bergriff "religiös motiviert".

Die katholische Bischofskonferenz kritisiert die geplante Reform des Verfassungsschutzes. Anstoß dafür ist eine Änderung im Sicherheitspolizeigesetz. In der Novelle wird der Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen auch vor "terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität" angeführt, was für die Bischöfe in ihrer Stellungnahme eine Stigmatisierung Gläubiger darstellt. Außerdem wird bemerkt, dass es auch Straftaten gegen religiöse Einrichtungen gebe.

Religion würde "als Ganzes in die Nähe des Terrorismus" gerückt

Die explizite Nennung einer religiösen Gesinnung in einem Atemzug mit einer terroristischen Motivation rücke die Religion auch "als Ganzes in die Nähe des Terrorismus", kritisiert die katholische Kirche in ihrer Stellungnahme. Es werde dadurch der Eindruck erweckt, "von religiösen Menschen gehe eine ähnlich große Gefahr für die Gesellschaft aus, wie von Terroristen". Täter würden sich zudem missbräuchlich auf eine Religion berufen und seien daher auch "stets ideologisch motiviert".

Für die Bischöfe ist eine Fokussierung auf die terroristische Motivation außerdem nicht zielführend, denn: "In diesem Fall kann sich die explizite Betonung einer religiösen Motivation sogar nachteilig auswirken, da nachrichtendienstliche Beobachtungen selbstverständlich sämtliche Gruppierungen betreffen müssen, von denen kriminelle Handlungen zu erwarten sind." Im Gegenzug würde dies auch heißen, der Staatsschutz sei "für Angriffe terroristischer Täter, die weder ideologisch, noch religiös motiviert sind, nicht zuständig".

Sollte die Regierung an Ihrer Formulierung trotzdem festhalten, sollte im Gesetz zumindest klargestellt werden, "dass eine 'religiöse Motivation' eines Täters immer auch dann vorliegt, wenn Straftaten aus antireligiösen Beweggründen begangen werden bzw. sich eine vom Täter geplante oder ausgeführte Straftat gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft richtet".

(APA/Red)

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