Wie weit darf Überwachung im Betrieb eigentlich gehen? Es gibt verschiedene Regelungen! Grundsätzlich gilt allerdings: Die Arbeitnehmer oder der Betriebsrat müssen darüber informiert werden. Versteckte Kameras, von deren Existenz niemand weiß, sind also tabu! Auch dürfen Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (Videokameras oder Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen) nur eingesetzt werden, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt oder alle Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
(Private) E-Mails sind privat
E-Mails dürfen nicht gelesen werden, egal ob sie privater Natur sind oder nicht! Private E-Mails dürfen auch nicht von Mitarbeitern der EDV-Abteilung gelesen werden. Auch der Arbeitgeber darf die privaten E-Mails der Mitarbeiter nicht sichten. Ebenfalls ist ein Zugriff auf dienstliche E-Mails im Allgemeinen ohne vorherige Ankündigung unzulässig.
Überwachung der Internet-Zugriffe
Hierbei liegt ebenso eine Beeinträchtigungdes Persönlichkeitsrechtes vor. Grundsätzlich dürfen die Internetzugriffe also NICHT überwacht werden. Empfehlung: Auf eine Betriebsvereinbarung bestehen, die regelt, wer in die Daten Einsicht nehmen kann. Zum Beispiel die Mitarbeiter der EDV-Abteilung, die für das reibungslose Funktionieren der Internetverbindung sorgen sollen. Ausgeschlossen werden kann dabei der Vorgesetzte. Ebenso per Vereinbarung klären: wie lange die Daten gespeichert werden dürfen.
Lauschangriff via Telefon verboten
Das heimliche Abhören bzw. Aufzeichnen von Telefongesprächen der Arbeitnehmer – nicht nur von Privatgesprächen, sondern auch von dienstlichen Gesprächen – ist immer unzulässig. Denn auch beim dienstlichen Telefonat werden nicht nur sachliche Informationen ausgetauscht, sondern es schwingt immer auch eine persönliche Ebene mit. Unzulässig wäre ein Mithören selbst bei Zustimmung des Arbeitnehmers. Nicht zuletzt in Hinblick auf den Gesprächspartner, der natürlich davon ausgehen darf, dass das Gespräch zwischen den Teilnehmern bleibt.
Bei Problemen bezüglich der Privatsphäre am Arbeitsplatz oder für weitere Informationen steht die Arbeitsrechtsabteilung der AK Vorarlberg unter T 050 258-2000 zur Verfügung. Und sollte ein neuer Job gesucht werden, ist laendlejob.at die richtige Adresse!
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