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Besitzstörungs-Abzockerei soll schwerer werden

Auf Parkplätzen heißt es oft aufpassen
Auf Parkplätzen heißt es oft aufpassen ©APA/THEMENBILD
Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) will Geschäftsmodelle von Grundbesitzern erschweren, die kurzfristiges Wenden oder Parken von Autos mit oft serienmäßigen Drohungen mit Besitzstörungsklagen und Zahlungsaufforderungen begegnen. Konkret soll die Bemessungsgrundlage für diese Klagen auf 40 Euro sinken, sodass solche Modelle nicht mehr lukrativ sind, so Sporrer zur APA. Eine entsprechende Vorlage soll im Herbst im Ministerrat beschlossen werden.

Ein erster Entwurf dafür ist bereits im Juli bekannt geworden. Nun dürfte man schon etwas weiter sein. "Es ist skandalös, dass Modelle entwickelt werden, mit denen Menschen, denen ein kleiner Irrtum passiert ist - sie wenden irgendwo oder bleiben kurz stehen - gleich aus Profitinteressen mit Gerichtsverfahren bedroht werden. Das tut dem Rechtsstaat nicht gut", meinte die Ministerin.

Derzeit flattert Menschen, die mit dem Auto etwa kurz auf einem nicht gekennzeichneten Privatparkplatz stehengeblieben sind, oft ein Anwaltsbrief ins Haus. In denen wird meist zur Zahlung von 400 Euro aufgefordert, ansonsten würde eine Besitzstörungsklage eingebracht. Diese Summe entspricht in etwa dem, was bei Verlust des Verfahrens mindestens als Ersatz der Anwaltskosten geleistet werden müsste. "Der Brief kostet den Klienten aber tatsächlich weniger, das heißt da ist ein ungerechtfertigter Gewinn für Abzocker drin", argumentiert nun Sporrer.

Bemessungsgrundlage soll sinken

Wenn die Bemessungsgrundlage für solche Klagen auf 40 Euro sinkt, belaufen sich die Anwaltskosten nur mehr auf etwa ein Viertel des bisher Verlangten. "In den Brieferln kann dann nur mehr drinstehen: Zahl 100 Euro, sonst wirst du geklagt", so Sporrer. Für Anwalt bzw. Klienten wäre damit kaum mehr ein Profit möglich. Für alle anderen Besitzstörungsklagen - also etwa wenn ein Ehepartner den anderen während des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung aussperrt - soll diese Herabsetzung nicht gelten.

(APA)

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