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Auslandsreise hat laut AK keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Die Beschäftigten müssen dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren.
Die Beschäftigten müssen dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. ©pixabay.com (Sujet)
Die Arbeiterkammer vertritt die Rechtsmeinung, dass es nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben darf. Arbeitgeber können lediglich gewisse Verhaltenswünsche äußern.
Arbeitsrechtler raten zur Vorsicht

Nachdem die Reisebeschränkungen für einen Großteil der EU-Länder gefallen sind, stehen den Österreichern auch Auslandsreisen wieder frei. Entgegen der Meinung anderer Arbeitsrechtsexperten vertritt die Arbeiterkammer (AK) die Rechtsmeinung, dass es nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben kann.

Beschäftigte müssen Urlaubsort nicht bekannt geben

"Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt", sagte AK-Wien-Direktor Christoph Klein am Donnerstag laut einer Aussendung. Selbst wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, sei nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall werde die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen

Die Beschäftigten müssen dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. "Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt", so Klein. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Negative arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfe es aber nicht haben.

Arbeitsrechtler raten zur Vorsicht

Anfang der Woche hatten Arbeitsrechtler diesbezüglich zur Vorsicht geraten. Wer sich in einem Land infiziert, für das eine Reisewarnung besteht, dem drohen dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung, hatte etwa Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, eingeräumt. Reisen in Gebiete, für die es eine Reisewarnung gebe, würden als grob fahrlässig eingestuft und es seien dann sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers denkbar, warnte Birgit Vogt-Majarek, Partnerin bei SMS Rechtsanwälte.

Die Arbeiterkammer sieht die Regierung aufgefordert, für Klarheit zu sorgen.

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(APA/Red)

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