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"Augen auf - Kauf ist Kauf"

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Ein altes Sprichwort sagt: „Augen auf, Kauf ist Kauf“ und meint: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach zurücktreten.

Das gilt auch für den Umtausch ungeliebter Weihnachtsgeschenke. Handelt man sich ein Umtauschrecht aus, sollte man unbedingt eine schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen.

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt bzw. das man aushandeln kann. Oder die Firma gesteht es „in Kulanz“ ihren Kunden einfach zu. „Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen“, warnte Peter Kolba vom Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, wie Haustürgeschäfte oder Fernabsatz, in Frage. In anderen Fällen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.

Liegt hingegen ein Mangel am Kaufgegenstand vor, hat der Kunde in jedem Fall ein Recht auf Gewährleistung, das bis zum Umtausch reichen kann. „Wenn beispielsweise der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet“, so Kolba. „Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder austauschen.“ Gelingt das nicht, hat der Konsument Anspruch auf einen Preisnachlass, oder er erhält gar den gesamten Kaufpreis erstattet.

Im Gegensatz dazu ist die Garantie im Gesetz inhaltlich nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. „Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen“, sagte Kolba.

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