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Auflagen für G-8-Demos am Flughafen Rostock

Deutschland - Die Protestkundgebungen zum Eintreffen der G-8-Staats- und Regierungschefs am Flughafen Rostock-Laage am Dienstag und Mittwoch dürfen nur unter strengen Auflagen stattfinden.  | Alternativgipfel | Krawallmacher verurteilt | G-8-Streitpunkte

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Dienstag in Karlsruhe einen entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifwald. Damit scheiterte der Eilantrag der Organisatoren.

Den Maßgaben zufolge dürfen nur maximal 50 Personen an einer Kundgebung gegenüber der Einfahrt zum Flughafen teilnehmen. Eine weitere Demonstration wurde an einer etwa 500 Meter entfernten Buswendeschleife erlaubt, die an der Zufahrtsstraße zum Flughafen liegt.

Das OVG hatte zur Begründung der Demonstrationsbeschränkung auf „die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Pflege der Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten“ verwiesen. Zudem sei die von den Organisatoren gewollte Versammlung von etwa 1500 Demonstranten unmittelbar an dem nur durch einen einfachen Maschendrahtzaun gesicherten Flughafengelände angesichts der begrenzten Anzahl der zur Verfügung stehenden Polizisten nicht möglich. Überdies drohe eine rein faktische Blockadewirkung für die Rettungswege bei einer Kundgebung im Bereich der Flughafeneinfahrt.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter wird den Klägern durch diese Auflagen die Demonstration nicht vollständig verwehrt. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Gefahr körperlicher Übergriffe befürchte und Rettungswege freihalten wolle. Die Verfassungshüter wiesen zudem einen weiteren Eilantrag zurück, der eine Mahnwache am G-8-Zaun ebenfalls nur unter Auflagen erlaubt. Die Mahnwache zielt auf den 40. Jahrestag des Sechs-Tage-Krieges zwischen Israel und einer arabischen Kriegsallianz.

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