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Aufdringliche Fragen nach Kopftuch: Schadenersatz

Das Wiener Landesgericht bestätigte das Urteil nach der Diskriminierung einer Frau mit Kopftuch.
Das Wiener Landesgericht bestätigte das Urteil nach der Diskriminierung einer Frau mit Kopftuch. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Symbolbild)
Ein Gericht sprach einer muslimischen Frau, die im Bewerbungsverfahren um die Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin gedrängt wurde, ihr Kopftuch abzulegen, 2.000 Euro Schadenersatz zu.

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte in zweiter Instanz das Urteil, so der Klagsverband, der die Frau vor Gericht rechtlich vertrat, der APA mit. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Frau bei Bewerbung gedrängt Kopftuch abzulegen

Die damals 19-jährige Frau, die schon Erfahrung als Kindergartenassistentin gesammelt hatte, habe sich weiterqualifizieren und bei einem Wiener Anbieter die Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin absolvieren wollen. Im Bewerbungsverfahren sei sie "in diskriminierender Weise immer wieder nach ihrem Kopftuch gefragt" und gedrängt worden, "es doch lieber abzulegen", heißt es in der Pressemitteilung des Klagsverbands. Den Ausbildungsplatz habe sie nicht bekommen. Nach Unterstützung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Dokustelle Islamfeindlichkeit und Antimuslimischer Rassismus brachte der Klagsverband für die junge Frau eine Klage ein.

Das Gericht stellte laut Klagsverband eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) fest. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte Ende Februar die Entscheidung des Bezirksgericht Innere Stadt Wien und wies die Berufung des Ausbildungsanbieters ab.

Aufdringliche Fragen nach Kopftuch in Bewerbung diskriminierend

"Wiederholte, aufdringliche Fragen nach dem Kopftuch haben in einem Bewerbungsverfahren nichts zu suchen. Das Gericht stellt klar, dass das eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion darstellen kann", heißt es in einer Stellungnahme von Theresa Hammer, Leitung der Rechtsdurchsetzung des Klagsverbands. Es sei außerdem klargestellt worden, dass auch der Zugang zu einer Ausbildung vom Diskriminierungsschutz umfasst ist, nicht nur die Durchführung der Ausbildung selbst.

Laut Sandra Konstatzky, Leitung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, betreffen 74 Prozent der Anfragen, die diese zum Diskriminierungsgrund Religion betreut, Personen muslimischen Glaubens. 90 Prozent davon beziehen sich auf Diskriminierungserfahrungen von muslimischen Frauen.

(APA/Red)

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