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Auf Selbstbehalt achten

AK und VN zeigen Ihnen, wie sich Krankheiten auf ihren Steuerbescheid auswirken.

Feldkirch. (VN) Schwere Krankheiten und Behinderungen sind mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Sie können daher in einem gewissen Ausmaß bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eva-Maria Düringer, Steuerrechtsexpertin der Arbeiterkammer Feldkirch, gibt Tipps, was es zu beachten gilt.

Selbstbehalt beachten

Eine Krankheit oder Behinderung zählt als außergewöhnliche Belastung, wenn der damit verbundene Aufwand überdurchschnittlich ist, zwangsläufig entstanden und Ihre Leistungsfähigkeit im Beruf einschränkt. Nun muss darauf geachtet werden, ob ein Selbstbehalt vorgesehen ist. Der Selbstbehalt entspricht die dem durchschnittlichen Steuerzahler zumutbaren Kosten. Gesundheitsbedingte Belastungen mit Selbstbehalt sind beispielsweise Krankheitskosten, Kurkosten oder die Kosten der Pflege älterer Angehöriger. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind Behinderungen, Kosten einer Diätversorgung und Katastrophenschäden. Achtung: Geben Sie immer die Kosten abzüglich dessen an, was Ihnen vom Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise der Gebietskrankenkasse, oder von einer privaten Versicherung erstattet wird. In der ANV dürfen Sie nur die Kosten angeben, die Sie auch selbst tragen mussten.

Wichtig ist medizinischer Zweck

Zu dem durch eine Krankheit verursachten Selbstbehalt gehören neben Medikamentenkosten auch die Kosten für Heilbehelfe wie Sehbrillen sowie Zahnersatz und -behandlungen. Eine Kur darf nur als außergewöhnliche Belastung angegeben werden, wenn sie aus medizinischen Zwecken stattfindet. Dies bestätigen Sie mit einer ärztlichen Überweisung oder  einem Kostenersatz durch die Sozialversicherung. Der Selbstbehalt orientiert sich an Ihrem Jahreseinkommen und ist gestaffelt. Im Einkommensbereich von 14.600 bis 36.400 Euro Jahreseinkommen liegt er bei 10 Prozent des Einkommens. Zur groben Orientierung: Alles unter einem Bruttomonatsbezug fällt unter den Selbstbehalt und wird nicht berücksichtigt. Wellnessangebote, Schönheitsoperationen und Empfängnisverhütung zählen weder als Krankheit noch als Kur und können somit nicht geltend gemacht werden. Zusätzlich wird bei Kur-, Krankenhaus- und Pflegeheimkosten eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag angenommen. Dieser Betrag wird von den geltend gemachten Kosten abgezogen.

Freibeträge bei Behinderung

Bei Behinderungen gibt es einen pauschalen Freibetrag, der vom Behinderungsgrad abhängt. Ansonsten können auch die tatsächlichen Kosten angegeben werden, wenn sie über dem Freibetrag liegen. Auch Kosten für einen Rollstuhl, ein Hörgerät oder den behindertengerechten Umbau können angegeben werden. Beispielsweise können Menschen mit körperlicher Behinderung, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benützen, den Kfz-Freibetrag berücksichtigen. Ansonsten können Taxikosten berücksichtigt werden. Voraussetzung wäre zum Beispiel eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass. 

Die AK-Steuerrechtsexpertin  Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 1. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.
VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 1. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)
VN/VOL-Videochat: 1. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im vol.at-Forum posten.

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