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Auch Hauseigentümer müssen Schneeräumen im Winter

Viel Schnee bringt auch viel Arbeit mit sich.
Viel Schnee bringt auch viel Arbeit mit sich. ©Bilderbox
Lange haben wir gewartet, nun sind Winter und Schnee endlich da! Damit die weiße Pracht nicht zu einem Verkehrschaos führt, ist der Winterdienst der Stadt Salzburg mit 200 Mann und 70 Fahrzeugen im Einsatz. Doch nicht nur die Mitarbeiter vom Bauhof sind für die Schneeräumung verantwortlich: Die Stadt weist darauf hin, dass auch Hauseigentümer und -verwaltung den Gehsteig räumen (lassen) müssen.
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Laut Straßenverkehrsordnung sind auch Eigentümer von Liegenschaften dazu verpflichtet in der Zeit von 6 bis 22 Uhr „ihren“ Gehsteig zu räumen und mit Splitt zu bestreuen. Dies gilt auch für den Gehsteigbereich bei Bushaltestellen entlang der Liegenschaftsgrenze. Außerdem müssen gehsteiglose Straßen entlang der Grundgrenze auf einen Meter Breite geräumt und bestreut werden (bei unverbauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen besteht keine Räumpflicht). Dies teilte die Stadt Salzburg in einer Aussendung mit.

Tipps zum Schneeräumen:

  • Bei der Räumung privater Parkplätze darf der Schnee nicht auf die Straße „entsorgt“ werden.
  • Naturgemäß kommt es speziell bei extremem Schneefall zu Schneeanhäufungen: Wenngleich die Stadt bemüht ist, diese Berge so rasch als möglich abzutransportieren, entbindet das Private nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Freihaltung des Gehsteiges.
  • Wenn ein städtischer Schneepflug Schnee auf den bereits geräumten Gehsteig schiebt, müssen dieser neuerlich geräumt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
  • Schneewechten und Eiszapfen auf Dächern zur Straße hin müssen schnellstmöglich, z.B. durch einen Dachdecker, entfernt werden.
  • Wenn nötig, gefährdete Bereiche absperren!
  • Die Streuung von Salz oder anderen Auftaumitteln ist in Salzburg aus Umweltschutzgründen verboten.
  • Ist der Weg nach der Räumung rutschig oder eisig, muss Splitt gestreut werden. Dieser muss im Frühling eingekehrt (Splittstaub belastet die Luft) oder entsorgt werden. Größere Mengen, etwa von Wohnsiedlungen, übernehmen der Recyclinghof (Siezenheimerstraße 20), kleinere Mengen können über den Restmüll entsorgt werden. Den Splitt auf die Straße oder in den Kanal zu kippen ist nicht erlaubt.
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