Das hat das Handelsgericht (HG) Wien laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) entschieden. Klauseln der ARAG, die dies abgelehnt haben, sind laut HG gesetzeswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
ARAG lehnte Deckung von Corona-Rechtsstreits ab: Zu Unrecht
Konkret geht es um drei Klauseln, laut denen kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", für "Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten" sowie für "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen", zitiert der VKI die Bestimmungen.
Handelsgericht urteilte: Klauseln seien gröblich benachteiligend
Das HG habe einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen, da durch die Verwendung von unbestimmten Begriffen ein sehr weiter Beurteilungsspielraum geschaffen würde, der es den Verbraucherinnen und Verbrauchern unmöglich machen würde, Klarheit über ihre Recht zu haben. Darüber hinaus seien die Klauseln gröblich benachteiligend, urteilte das Gericht.
Klauseln zu Katastrophen von mehreren Versicherern gebraucht
Die Klauseln zu Ausnahmesituationen und zu Katastrophen würden von mehreren Versicherern verwendet, heißt es vom VKI. Man warte derzeit in einem Verbandsverfahren gegen andere Versicherer auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu.
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(APA/Red)