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ARAG lehnte Deckung von Corona-Rechtsstreits ab

Das Wiener Handelsgericht hat geurteilt, dass die ARAG die Deckung von Corona-Rechtsstreits zu unrecht abgelehnt hat.
Das Wiener Handelsgericht hat geurteilt, dass die ARAG die Deckung von Corona-Rechtsstreits zu unrecht abgelehnt hat. ©Achim Scheidemann dpa/lnw
Zu Unrecht hat der Rechtsschutzversicherer ARAG die Deckung von Rechtsstreitikgkeiten wegen Corona, zum Beispiel bei Reiserücktritten, Flugausfällen oder Veranstaltungsabsagen, abgelehnt.

Das hat das Handelsgericht (HG) Wien laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) entschieden. Klauseln der ARAG, die dies abgelehnt haben, sind laut HG gesetzeswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

ARAG lehnte Deckung von Corona-Rechtsstreits ab: Zu Unrecht

Konkret geht es um drei Klauseln, laut denen kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", für "Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten" sowie für "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen", zitiert der VKI die Bestimmungen.

Handelsgericht urteilte: Klauseln seien gröblich benachteiligend

Das HG habe einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen, da durch die Verwendung von unbestimmten Begriffen ein sehr weiter Beurteilungsspielraum geschaffen würde, der es den Verbraucherinnen und Verbrauchern unmöglich machen würde, Klarheit über ihre Recht zu haben. Darüber hinaus seien die Klauseln gröblich benachteiligend, urteilte das Gericht.

Klauseln zu Katastrophen von mehreren Versicherern gebraucht

Die Klauseln zu Ausnahmesituationen und zu Katastrophen würden von mehreren Versicherern verwendet, heißt es vom VKI. Man warte derzeit in einem Verbandsverfahren gegen andere Versicherer auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu.

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(APA/Red)

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