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Antrag gegen Verbot von Vollspaltenböden von VfGH zurückgewiesen

Der VfGH wies den Antrag gegen ein künftiges Verbot von Vollspaltenböden zurück.
Der VfGH wies den Antrag gegen ein künftiges Verbot von Vollspaltenböden zurück. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte den Antrag einiger Landwirte gegen das kommende Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinezucht ab. Das Verbot wird somit ab dem 1. Juni 2025 wirksam, es sei denn, der Gesetzgeber trifft eine andere Entscheidung.
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Das Burgenland hat die Initiative ergriffen und erreichte in einem ersten Urteil des VfGH, dass die bis 2040 geplante Übergangsphase für das Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinezucht aufgehoben wurde, da sie als zu lange und sachlich unbegründet angesehen wurde. In der Folge zogen die Schweinezüchter vor das Oberste Gericht, da der Nationalrat bisher keine Nachfolgebestimmungen erlassen hat und das Verbot daher voraussichtlich im Juni 2025 in Kraft treten wird.

Verbot von Vollspaltenböden: Unsicherheit zu Zeitpunkt

Die Landwirte sahen deshalb ihr Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Verfassungsgerichtshof argumentierte, dass - wie in diesem Fall - ein Individualantrag an den VfGH nur dann zulässig ist, wenn das angefochtene Gesetz die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt. Den antragstellenden Landwirten ist zwar, so der VfGH, zuzugestehen, dass derzeit Unsicherheit darüber besteht, ab wann das Verbot tatsächlich gelten wird. Innerhalb der Frist, die vom VfGH für die Übergangsbestimmungen gesetzt wurde, könne die "unter der hypothetischen Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers mögliche künftige Rechtslage" aber nicht angefochten werden.

(APA/Red)

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