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Amtshandlung an Cheibani W. rechtswidrig

Cheibani Wague &copy APA
Cheibani Wague &copy APA
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung bestätigt, bei der Cheibani Wague (33) am 15. Juli 2003 zu Tode kam - Urteil hat keine Bindungswirkung auf das Strafverfahren gegen die 11 Angeklagten.

Damit wurde das Beurteilungsergebnis des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) im Wesentlichen für rechtmäßig erkannt, der das Vorgehen der Polizei bereits Ende Jänner 2004 als teilweise nicht gesetzeskonform verurteilt hatte. Die VwGH-Entscheidung hat keine Bindungswirkung auf das in dieser Sache anhängige Strafverfahren gegen sechs Polizisten, einen Notarzt und drei Sanitäter.

Witwe hatte Beschwerde initiiert

Die Witwe des Mauretaniers hatte beim UVS eine so genannte Maßnahmebeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. Der UVS gab dieser in weiten Teilen Recht, worauf sich das Innenministerium, aber auch die Witwe an den VwGH wandten. Dieser ging der Spruch nicht weit genug, für sie war schon das Anlegen der Handfesseln ein Rechtsbruch.

Gewaltausübung der Polizei bestätigt

Bestätigt wurden vom VwGH weiters die Feststellungen des UVS, dass Polizeibeamte den zu Boden gebrachten Wague gegen den Hinterkopf und gegen den Rücken geschlagen und ihn dabei beschimpft hätten: Dies sei ebenfalls rechtswidrig und ein Verstoß gegen das in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) normierte Folterverbot.

Dass der UVS darüber hinaus die Fixierung als lebensgefährdend bezeichnet hatte, überstieg laut VwGH jedoch seine Feststellungskompetenz. Diese Frage habe ausschließlich das Strafgericht zu klären, bemerkt das Höchstgericht.

Fortsetzung des Prozesses Ende September

Der im Wiener Straflandesgericht anhängige Prozess wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen kann frühestens Ende September fortgesetzt werden. Wie Richter Gerhard Pohnert erklärte, benötigt der zugezogene notfallmedizinische Gutachter Zeit, um sich in den Akt einzuarbeiten.

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