Mit 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft: Personen, die ihre Arbeitslosigkeit nach einer Unterbrechung – etwa durch Krankheit, Schulung, Karenz oder Auslandsaufenthalt – wieder anmelden wollen, müssen dies künftig bereits am ersten Tag nach der Unterbrechung tun. Bislang war dafür eine Frist von sieben Tagen vorgesehen.
Wird die neue Frist versäumt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem tatsächlichen Tag der Wiedermeldung.
Digitale Kommunikation wird Pflicht
Zugleich forciert das AMS die Nutzung des eAMS-Kontos. Wer sich dafür entscheidet, ist künftig verpflichtet, das Konto an mindestens zwei Werktagen pro Woche auf neue Mitteilungen zu prüfen. Zustellungen über das eAMS-Konto gelten dann rechtlich als zugestellt – ein Postversand erfolgt nur noch in Ausnahmefällen.
Die Wiedermeldung kann telefonisch, persönlich oder online erfolgen. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit bleibt eine ärztliche Bestätigung verpflichtend – auch bei kurzer Dauer.
Gesetzesnovelle bringt Änderungen
Grundlage der neuen Regelungen ist eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Juni 2024 beschlossen wurde. Ziel ist eine effizientere Verwaltung und schnellere Kommunikation zwischen AMS und Kunden.
(VOL.AT)