Airline Iberia muss nach Streik Passagieransprüche zahlen

Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) begrüßte am Mittwoch die Gerichtsentscheidung. Es handelte sich nach Angaben der Konsumentenschützer bereits um ein Urteil beim Berufungsgericht, das noch nicht rechtskräftig ist. Die beklagte Fluggesellschaft kann sich noch an den Obersten Gerichtshof (OGH) wenden. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, wohl aber eine außerordentliche.
Airline Iberia muss zahlen
Das ändere nichts an der Zahlungspflicht, das Urteil sei vollstreckbar. In Summe hat die beklagte Fluggesellschaft jetzt die Passagieransprüche samt Zinsen (1.421 Euro), die Kosten des Verfahrens erster Instanz (2.251 Euro) und des Berufungsverfahrens (1.170 Euro) zu berappen.
Passagiere buchten nach Streik Rückflug selbst
Weil den Passagieren keine adäquate Umbuchung angeboten wurde, buchten zwei auf eigene Faust einen Rückflug nach Wien. Die Fluglinie verweigerte die Zahlung der Mehrkosten für den Ersatzflug und lehnte die Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro pro Person ab. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nahm sich im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums der Sache an und bekam jetzt in der Berufung recht.
Streik nicht immer “außergewöhnlicher Umstand”
Grundsätzlich ist es so, dass nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro – je nach Flugdistanz – nicht zahlen muss, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht und sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser geforderte Entlastungsbeweis sei der Fluglinie für den konkreten Flug nicht gelungen. Neben Naturkatastrophen zählen üblicherweise auch Streiks zu solchen außergewöhnlichen Umständen.
Ein Streik gilt aber nicht automatisch als “außergewöhnlicher Umstand”, eine Ausgleichsleistung für die Annullierung kann sehr wohl zustehen, schreibt das Ministerium unter Berufung auf den Richterspruch. Das Handelsgericht Wien hatte in dem Musterprozess des VKI in einem Fall zweier Konsumenten, deren Flug von Madrid nach Wien wegen eines 18 Tage zuvor angekündigten Streiks des Kabinenpersonals annulliert wurde, zugunsten der Rechte von Reisenden bei Flugausfällen entschieden.
(APA/Red)