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"Aggressive Geschäftspraktik": Gericht verbietet Werbung in Volksschulheften

Das OLG verbietet bundesweit die Werbung in Mitteilungsheften an der Volksschule.
Das OLG verbietet bundesweit die Werbung in Mitteilungsheften an der Volksschule. ©APA
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Verteilung von Heften mit Werbung an Volksschulen generell als "aggressive Geschäftspraktik" eingestuft und somit verboten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte eine auf Schulwerbung spezialisierte Agentur auf Unterlassung geklagt, weil diese werbegespickte Mitteilungshefte an Volksschulen verteilt hatte.

Das Urteil in erster Instanz hatte noch festgestellt, dass die Schule kein “werbefreier Raum” sei und beurteilte nur den großen Umfang der Werbung (19 Seiten Inserate bei 41 werbefreien Seiten) als aggressive und damit unzulässige Werbung. Das Oberlandesgericht ging nun allerdings einen Schritt weiter. Die beklagte Agentur habe es zu unterlassen, “an Volksschulkinder Hefte, insbesondere Mitteilungshefte, zu verteilen oder verteilen zu lassen, die Werbung beinhalten”.

Keine Werbung in Volksschulheften

Für Volksschüler sei es “nicht sofort ersichtlich”, dass es sich bei dem seit 2004/05 verteilten Heft “in Wahrheit bloß um ein Werbemedium handelt”, begründet das OLG Wien seine Entscheidung. Volksschulkinder würden das Heft aufgrund ihres Fassungsvermögens bei flüchtiger Betrachtung vielmehr “primär als ein für Schulzwecke gedachtes Schulutensil einstufen”, heißt es in der Begründung weiter. Besonders der Umstand, dass das Heft von Schulpersonal (Lehrer bzw. Schulwarte) verteilt und die Verwendung vom Lehrer oder der Schulorganisation erwünscht scheine, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um ein gewöhnliches Schulheft handelt.

Kinder als “Kaufmotivatoren”

Damit werde gegen den “Offenkundigkeitsgrundsatz” verstoßen, wonach Werbung als solche unmittelbar erkennbar sein muss. Da die Kinder auch noch als “Kaufmotivatoren” eingesetzt werden, sei das mit Werbung gespickte Mitteilungsheft als “‘belästigende’ – und demnach als aggressive – Geschäftspraktik einzustufen”, so das OLG Wien. Das Verbot für die betreffende Agentur gilt bundesweit. Das Urteil kann noch mittels außerordentlicher Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden, wenn dieser die Angelegenheit als wichtige und nicht geklärte Rechtsfrage einstuft.

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