Für den Berufungssenat, der sich mit der dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde von Verteidiger Roland Friis zu befassen hatte, lagen die behaupteten “Begründungsmängel” nicht vor. Hinsichtlich des Strafausspruchs – zwei Jahre Haft, davon acht Monate unbedingt – habe das Erstgericht jedoch “gepatzt”, räumte der Senat ein.
Der Kindergärtner hatte sich “nicht schuldig” bekannt, was ihm die erste Instanz als Erschwerungsgrund anrechnete. Laut herrschender Judikatur darf fehlende Schuldeinsicht aber nicht zum Nachteil eines Angeklagten ausgelegt werden.
Strafe gegen Kindergärtner bestätigt
Trotz dieses “Schnitzers” bestätigte der OGH die verhängte Strafe. Diese erscheine alles in allem “täter- und tatgerecht”, stellte der Vorsitzende Michael Danek fest. Der unbedingte Strafteil von acht Monaten “wird ausreichen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten”, meinte Danek in Richtung des Pädagogen, der auch im Justizpalast seine Schuldlosigkeit beteuert hatte (“Ich kann ihnen versichern, dass ich das, was mir angelastet wird, nicht gemacht habe”).
Aufgehoben wurde allerdings das vom Erstgericht zusätzlich zur Strafe ausgesprochene fünfjährige Berufsverbot. Die erste Instanz habe keinerlei Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls getroffen, bekrittelte der OGH. Dieser Punkt wurde daher zur neuerlichen Verhandlung zurück ans Straflandesgericht verwiesen.
(APA)