Gericht ermittelte wegen gekürzter Abfertigung
Das ließ sich der ehemalige Tischler nicht gefallen. Er klagte mit Hilfe der Arbeiterkammer. Vor Gericht wurden die von der Firma beanstandeten Mängel näher untersucht: Fast alle Mängel, für die die Firma Preisnachlässe geben musste, konnten T. nicht angelastet werden. Nur kleinere Versehen, wie etwa eine falsch gelegte Schiene, konnten Franz T. zugeordnet werden. Damit war klar: Grobe Fahrlässigkeit bei seiner Arbeit konnte dem Tischler nicht mehr vorgeworfen werden.
Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird klar festgelegt, ab wann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für einen Fehler in der Arbeit zahlen muss. Für kleinere entschuldbare Versehen muss er das nicht, selbst wenn daraus ein Schaden entsteht.
Firma musste volle Abfertigung zahlen
Auffällig fand das Gericht, dass die Firma den Schadenersatz erst nach der Kündigung forderte. Als T. noch in der Firma arbeitete, wurde er nicht einmal auf seine Fehler angesprochen. So entstand der Eindruck, dass die Firma durch die Schadenersatzforderung nur die Höhe der Abfertigung von T. mindern wollte. Das Gericht stellte daher fest: Die Firma muss die gesamte Abfertigung zahlen, sie hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Herrn T. wurden über 7.000 Euro zugesprochen.