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Ab 1. Juli verbietet das Tabakgesetz Rauchen in Lokalen

In mehr als 50 Quadratmeter großen Lokalen ist das Rauchen ab Mittwoch nicht mehr erlaubt. Ein Schlag für die Wiener Kaffeehaus-Kultur.

Die Regelung samt Ausnahmen im Detail:

– Kleine Lokale mit einer Verabreichungsfläche unter 50 Quadratmetern dürfen den Konsum von Tabakwaren uneingeschränkt erlauben. Sie können zwischen der Führung eines Raucher- oder Nichtraucherlokals wählen und müssen dies entsprechend kennzeichnen: mit einem vom Gesundheitsministerium festgelegten grünen (qualmende Zigarette) bzw. roten (durchgestrichene Zigarette) Schild.

– Größere Gaststätten dürfen das Rauchen in einem oder mehreren Zimmern abseits des Hauptraumes gestattet, wenn es eine feste Abtrennung durch Wände und Türen gibt. Beim Öffnen darf Rauch in geringem Ausmaß ausdringen, aber Türen dürfen nicht ständig offen stehen. Nichtrauchern ist ein Gang durch Raucherräume – beim Betreten, dem Weg zur Toilette – zumutbar. Der Raucherbereich darf allerdings nicht mehr Verabreichungsplätze umfassen als der qualmfreie Bereich. Lokale, in denen es Zimmer für den Tabakkonsum gibt, sind mit einer grünen und einer roten Plakette auszustatten.

– Gastronomiebetriebe in denen bau-, denkmalschutzrechtliche oder feuerpolizeilichen Gründe die Errichtung eines Raucherraums verbieten, darf Zigarettenkonsum uneingeschränkt erlaubt werden. Diese Ausnahme muss via Amtsantrag belegt werden.

– Wird gegen die Rauchverbotsbestimmungen verstoßen, drohen Wirten Strafen in der Höhe von bis zu 2.000 Euro, bei mehreren Verstößen bis zu 10.000 Euro. Gäste, die verbotenerweise eine Zigarette anzünden, müssen bis zu 100 Euro bezahlen, Wiederholungstäter bis zu 1.000 Euro. Verhängt werden die Pönalen vom zuständigen Magistrat bzw. Bezirksamt.

– Österreichs Gastronomen haben bis einschließlich 30. Juni Zeit, gemäß Gesetz umzubauen und Raucherräume zu errichten. Um die Übergangsfrist und damit die Raucherlaubnis bis Anfang Juli zu erhalten, mussten sie rechtzeitig einen Antrag einreichen.

– Zelte und Gastgärten sind nicht vom Verbot erfasst. Sehr wohl muss man sich aber bei privaten Veranstaltungen in einem Lokal bzw. im öffentlichen Raum an das Gesetz halten.

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