Neue Schul-Suspendierungsbegleitung mit Reintegration und Unterricht kommt
Kinder und Jugendliche, die suspendiert wurden, sollen bei der Suspendierungsbegleitung maximal zehn Stunden pro Woche an "psychosozialen" Maßnahmen zur Reintegration teilnehmen. Ziel ist es, dass sie ihr Fehlverhalten erkennen und ändern. Zusätzlich erhalten sie bis zu zehn Stunden Unterricht ohne Leistungsbeurteilung, um den Wiedereinstieg nach der Suspendierung zu erleichtern.
"Reintegration" statt Einkaufszentrum durch Suspendierungsbegleitung
Die Maßnahme soll außerdem ein Mindestmaß an Tagesstruktur bringen und verhindern, dass die Schülerinnen und Schüler während der Suspendierung im Einkaufszentrum oder Park abhängen, wie Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) in der Vergangenheit wiederholt kritisiert hatte. Beim Ausmaß von 20 Stunden hat das Ressort sich an bisherigen Pilotversuchen sozialpädagogischer Einrichtungen orientiert.
In welchen Schulen künftig Suspendierungsbegleitung stattfindet, sollen die Bildungsdirektionen festlegen. Ist damit zu rechnen, dass Kinder oder Jugendliche auch während der Suspendierungsbegleitung gewalttätig werden könnten, kann die gesamte Maßnahme auch online stattfinden. Schüler, deren Suspendierung kürzer als vier Tage dauert, sind davon übrigens ausgenommen. Dasselbe gilt, wenn die Bildungsdirektion eine Erkrankung als Ursache vermutet und einen Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) prüfen lässt.
Im Suspendierungsbescheid stehen neben Art und Umfang der Maßnahmen für das Kind auch die künftig neu vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Eltern "zur Unterstützung der Reintegration". Neben der Teilnahme an Gesprächen kann das in der Praxis bedeuten, dass sie "in einem vertretbaren zeitlichen Umfang" mit Sozialpädagogen oder der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten, sozialpädagogischen Maßnahmen zustimmen oder ihr Kind bei der Teilnahme an der Reintegrationsmaßnahme unterstützen.
Suspendierungsbegleitung: Strafen für "ein paar Dutzend" unkooperative Eltern
Verweigern Eltern die Mitarbeit, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen von 150 bis 800 Euro verhängen. Im ersten Entwurf waren - wie auch bei Verstößen gegen das geplante Kopftuchverbot bzw. Nichtteilnahme der Eltern am Perspektivengespräch bei drohendem Schulabbruch - ursprünglich Maximalstrafen von 1.000 Euro geplant, auf Wunsch von Koalitionspartner SPÖ wurde der Betrag noch verringert. Laut Wiederkehr gab es bei zuletzt bei ungefähr 2.000 Suspendierungen pro Jahr "ein paar Dutzend Fälle", in denen die Eltern gar nicht kooperieren.
In welchen Fällen überhaupt "Gefahr im Verzug" und eine unverzügliche Suspendierung angesagt ist, ist im Entwurf für das neue Gesetz nun auch erstmals genauer geregelt. Neben vorsätzlicher Gewalt oder Beschädigung von Schuleigentum werden auch Drohungen, beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung genannt. Grundsätzlich darf eine Suspendierung wie bisher höchstens vier Wochen dauern. Steht ein Schulausschluss im Raum, können aber einmalig zwei Wochen dazukommen. Eine "vorsorgliche" Suspendierung zum Schutz vor Gewalt oder Mobbing ist aber nicht möglich, wird in den Erläuterungen betont.
(APA/Red)