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Missbrauch in Wiener SOS-Kinderdorf: Ex-Betreuer verurteilt

Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil ist rechtskräftig. ©APA/HARALD SCHNEIDER (Symbolbild)
Am Mittwoch hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien das Urteil gegen einen ehemaligen Mitarbeiter eines SOS-Kinderdorfs in der Bundeshauptstadt zu zweieinhalb Jahren unbedingter Haft wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person bestätigt.
Ex-Mitarbeiter vor Wiener Gericht
Neue Vorwürfe in Missbrauchsverdachts-Causa

Der Mann war in erster Instanz am Landesgericht Wien verurteilt worden. Er ging gegen das Urteil jedoch in Berufung.

Der Mann hatte sich 2021 und 2022 im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach an zwei Burschen vergangen. In der Wohngruppe war der Sozialpädagoge sogar der Bezugsbetreuer eines seiner Opfer. Vor dem Landesgericht hatte der Mann sexuelle Kontakte zu seinen früheren Schützlingen abgestritten.

Konkret inkriminiert waren Berührungen und sexuelle Handlungen. Sein Verteidiger beantragte am Mittwoch eine Herabsetzung der Strafe. Er argumentierte im Justizpalast, der Kontakt sei von den Jugendlichen ausgegangen und es seien "keine Folgeschäden entstanden". Er sei "seit 25 Jahren in Österreich", sagte der Angeklagte, er habe sich vorher nie etwas zu Schulden kommen lassen.

Zweieinhalb Jahre Haft für Ex-SOS-Kinderdorf-Betreuer in Wien

Die Oberstaatsanwaltschaft sprach am Mittwoch von "generalpräventiven Gründen", die gegen eine Herabsetzung sprächen. Der OLG-Senat folgte letztlich der Argumentation der Anklagebehörde. Dabei wertete der Senat letztlich eine Mehrzahl von Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, den langen Deliktszeitraum und die Übergriffe gegenüber zwei Opfern als erschwerend. Als mildernd sah das Gericht hingegen den bis zur Anzeige ordentlichen Lebenswandel und die auf eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung zurückzuführende Tatbegehung.

Die vom Erstgericht den Opfern zugesprochenen Entschädigungen sowie das über den Angeklagten verhängte unbefristete einschlägige Tätigkeitsverbot blieben unbekämpft. Das Urteil ist rechtskräftig.

(APA/Red)

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