Versteckte Provisionen bei Oberbank: Betroffene erhalten Rückerstattung

Beim Vertrieb von Fondsanteilen erhalten Banken häufig sogenannte Bestandsprovisionen – Zahlungen von Dritten, die für verwahrte Fondsanteile auf Kundendepots geleistet werden. Werden solche Provisionen gegenüber den Kund:innen nicht offengelegt, sind sie nach Auffassung des VKI unzulässig und müssen zurückgezahlt werden.
VKI vs. Oberbank: Gesetzliche Grundlage und Streitpunkt
Bereits im Frühjahr hatte der VKI ähnliche Vereinbarungen mit zwei weiteren Banken erzielt. Nun folgte die Oberbank – auch wenn diese nach wie vor eine andere Rechtsauffassung vertritt. Der VKI geht davon aus, dass die mangelnde Transparenz bei Bestandsprovisionen ein branchenweites Problem darstellt.
Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) verpflichtet Banken dazu, Zuwendungen wie Provisionen offenzulegen, um sicherzustellen, dass im besten Interesse der Kund:innen gehandelt wird. Nach Ansicht des VKI wurde diese Transparenzpflicht von der Oberbank bei Fondsvermittlungen bis zum 31. Dezember 2017 nicht ausreichend erfüllt. Daher sollen die betroffenen Zahlungen an die Kund:innen zurückgegeben werden.
Die Oberbank hält dem entgegen, dass ihre Praxis rechtmäßig gewesen sei – die nun erzielte Lösung soll jedoch eine rasche und unkomplizierte Einigung ermöglichen.
Versteckte Provisionen bei Fonds: So funktioniert die Rückerstattung
Kund:innen, die ein entsprechendes Fondsprodukt über die Oberbank erworben haben, können sich bis zum 15. Dezember 2025 kostenlos über die VKI-Website zur Sammelaktion anmelden. Nach einer Prüfung sollen individuelle Rückerstattungsangebote durch die Oberbank folgen.
„Die Einigung mit der Oberbank ist ein wichtiger Schritt für betroffene Konsument:innen und soll eine unbürokratische Möglichkeit bieten, ihre Ansprüche auch tatsächlich geltend zu machen“, sagt Mag. Stefan Schreiner, Experte für Verbraucherrecht im VKI. „Wir hoffen, dass weitere Banken diesem Beispiel folgen werden.“