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Causa ÖVP-Seniorenbund: UPTS wendet sich an Verwaltungsgerichtshof

UPTS ruft den Verwaltungsgerichtshof an.
UPTS ruft den Verwaltungsgerichtshof an. ©Bundespressedienst/Wenzel
Im Streit um Corona-Förderungen für den "Österreichischen Seniorenbund" geht der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) in Revision. Er will eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.
Geldstrafe aufgehoben

Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) ruft in der Causa ÖVP-"Seniorenbund" den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an. Konkret erhebt er Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), wonach der Verein "Seniorenbund" nicht als Teil der Volkspartei zu qualifizieren ist, womit auch die vom UPTS auferlegte Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro aufgehoben wurde.

Streit um Corona-Förderungen

Diese hatte es gesetzt, weil Parteien (und deren Teilorganisationen) explizit von Corona-Förderungen für gemeinnützige Organisationen ausgeschlossen waren. Grund für den Rechtsstreit war die formale Doppelexistenz des Seniorenbundes als Teil der Partei und als Verein. Als letzterer hatten der bundesweit tätige Verein "Österreichischer Seniorenbund" sowie fünf Landesorganisationen und hunderte Ortsgruppen in Oberösterreich Förderungen aus dem sogenannten NPO-Fonds beantragt und Zahlungen daraus erhalten, insgesamt 2,46 Millionen Euro.

BVwG sieht Verein nicht als Gliederung der Partei

Das Bundesverwaltungsgericht sah den Verein "Österreichischer Seniorenbund" - im Gegensatz zur Teilorganisation ÖVP-Senioren - nicht als Gliederung der Partei, weil er nicht explizit in der Parteisatzung genannt ist. Das Parteiengesetz 2012 verlange es aber, Gliederungen der politischen Partei ausdrücklich in der Satzung anzuführen, hieß es.

Der UPTS ist anderer Ansicht und hält seine in dem zugrunde liegenden Bescheid vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ziele in seiner Entscheidung bei der Zurechnung der Vereine auf ein "rein formal-organisatorisches (bloß satzungsmäßiges) Verständnis von 'politischer Partei' und 'Gliederung' ab", hieß es in einer Pressemitteilung am Dienstag. Ein derartiges Verständnis ist jedoch aus UPTS-Sicht nicht mit dem Zweck des Parteiengesetzes 2012 vereinbar.

(APA/Red)

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