Gasthaus Bären stürzt weiter ein – Teil Richtung Achpark steht nicht unter Denkmalschutz

Beim historischen Gasthaus Bären ist der Verfall eines Gebäudeteils mittlerweile unübersehbar. Der dem Achpark zugewandte Teil ist seit Längerem in desolatem Zustand und verfällt weiterhin.

Ein erneuter VOL.AT-Lokalaugenschein zeigt massive Schäden an der Fassade und weiter herabgestürzte Mauerteile. Durch ein großes Loch ist der Blick ins Gebäude auf die dort stehenden Möbel mittlerweile möglich. Neu sind auch die rot-weißen Absperrbänder, die vor dem Gebäudeteil gespannt sind. Hinweisschilder auf die Einsturzgefahr sind bereits seit längerer Zeit am Gebäude angebracht.
Video: So sieht es beim Bären aus



Kein Denkmalschutz für rechten Anbau
Wie Barbara Keiler von der Vorarlberg-Abteilung des Bundesdenkmalamts gegenüber VOL.AT informiert, betrifft der kritische Zustand einen Gebäudeteil, der nicht unter Denkmalschutz steht. "Dieser rechtseitige Anbau hätte schon vor Jahren entfernt werden können", so Keiler. Geschützt sind laut ihrer ausschließlich das alte Gasthaus selbst sowie der dahinterliegende Wirtschaftsteil.
Abbruch bereits mit Eigentümerin besprochen
Das Gasthaus Bären stehe nicht im Eigentum der Gemeinde, so Gemeindesekretär Bernhard Feurstein auf VOL.AT-Anfrage. "Der Abbruch des nicht unter Denkmalschutz stehenden Teils des Gasthaus Bären wurde mit der Eigentümerin bereits besprochen", so die Rückmeldung. Wann er erfolgen solle, könne man aktuell noch nicht abschätzen. "Es wurde aber seitens der Eigentümerin bereits zugesagt, dass ausreichende Absperrungen erfolgen werden, bis der nicht unter Denkmalschutz stehende Teil des Gebäudes abgetragen wird", informiert Feurstein.

So sieht das Bundesdenkmalamt die Lage
Wie das Bundesdenkmalamt Anfang Juni mitteilt, wurde von der Gemeinde Lauterach, dem Land Vorarlberg und der Eigentümerin ein gemeinsamer Antrag auf "Zerstörung" des denkmalgeschützten Gasthauses Bären eingebracht. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Entscheidung über Abriss oder Erhalt sei daher "zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich". Ein absichtlicher Verfall sei jedenfalls unzulässig, betont Gron: "Ein absichtliches ‚verfallen lassen‘ eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes ist dem Eigentümer nicht erlaubt." Seit der Novelle des Denkmalschutzgesetzes 2024 sind Eigentümer verpflichtet, geschützte Objekte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
(VOL.AT)