Dienstwagen-Vorteil: Was Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann die private Nutzung eines Dienstwagens nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber widerrufen werden. Laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) stellt der geldwerte Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht, einen festen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütung dar.
Ein Widerruf ist laut BAG nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:
- Vertraglich geregelte Widerrufsklausel erforderlich
- Nachvollziehbare Gründe wie:
- Wirtschaftliche Notlage des Unternehmens
- Fehlverhalten des Arbeitnehmers
- Krankheit über mehr als sechs Wochen
- Vorhersehbarkeit muss für den Arbeitnehmer gewährleistet sein
Das BAG bestätigte im Jahr 2025, dass etwa eine missbräuchliche Nutzung oder längere Arbeitsunfähigkeit eine Grundlage für den Entzug sein kann – sofern dies vertraglich geregelt ist.
Fairnessgebot und steuerliche Folgen in Deutschland
Ein Widerruf darf selbst bei vertraglicher Regelung nicht willkürlich erfolgen. Das sogenannte „billige Ermessen“ muss gewahrt bleiben, um das Fairnessgebot gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen.
Auch die steuerliche Behandlung spielt eine wichtige Rolle:
- Der geldwerte Vorteil wird monatlich pauschal versteuert (1 % des Bruttolistenpreises).
- Wird der Dienstwagen mitten im Monat zurückgefordert, kann das steuerlich nachteilig sein.
- Bei unrechtmäßigem Entzug besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Regelungen zur Privatnutzung von Firmenfahrzeugen in Österreich
In Österreich ist die private Nutzung eines Firmenwagens ebenfalls mit einem steuerlichen Sachbezug verbunden. Dieser hängt von den CO₂-Emissionen und den Anschaffungskosten ab:
- Sachbezug bei CO₂-Grenzwertunterschreitung:
- 1,5 % der Anschaffungskosten (max. 720 Euro/Monat)
- Sachbezug bei Grenzwertüberschreitung:
- 2 % der Anschaffungskosten (max. 960 Euro/Monat)
- Kein Sachbezug:
- Bei CO₂-Emissionswert von 0 g/km (z. B. Elektroautos, Fahrräder)
Sonderregelungen:
- Geringe Privatnutzung (unter 6.000 km/Jahr):
- Halber Sachbezug, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird
- Seltene Nutzung:
- Kilometergenaue Abrechnung möglich
Arbeitnehmerbeiträge wie Einmalzahlungen oder laufende Kosten reduzieren den Sachbezug. Auch für das Aufladen von E-Firmenfahrzeugen gibt es steuerfreie Pauschalen und Ersatzregelungen.
Fakten auf einen Blick
Deutschland:
- Privatnutzung = geldwerter Vorteil
- 1 % Regelung für Lohnsteuer
- Entzug nur bei vertraglicher Regelung & sachlichem Grund
- Fairnessgebot muss gewahrt bleiben
- Entschädigung bei unzulässigem Entzug möglich
Österreich:
- Sachbezug abhängig von CO₂-Ausstoß
- 1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten
- Max. 720/960 Euro monatlich
- Kein Sachbezug bei E-Fahrzeugen
- Fahrtenbuch für reduzierte Besteuerung
- Steuerfreier Ersatz für Ladeinfrastruktur & Strom
(VOL.AT)