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Denkmal mit Ablaufdatum? Was im Fall des Gasthauses Bären rechtlich gilt

Wie steht es laut Bundesdenkmalamt um den Bären?
Wie steht es laut Bundesdenkmalamt um den Bären? ©VOL.AT/Mayer, Canva
Das Gasthaus Bären verfällt. Nun liegt ein gemeinsamer Antrag auf Abriss vor. Was das Bundesdenkmalamt dazu sagt – und welche Gesetze für Denkmaleigentümer gelten.
Verfall in Lauterach – was vom Gasthaus Bären noch übrig ist und wie es weitergeht

Als erste Risse an der Mauer auftauchten, schauten viele noch weg. Jetzt ist die Fassade selbst im freien Fall. Das Gasthaus Bären sorgt für Diskussionen – und steht unter Beobachtung.

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Wie das Bundesdenkmalamt auf VOL.AT-Anfrage bestätigt, wurde von der Gemeinde Lauterach, dem Land Vorarlberg und seitens des Eigentümers ein Antrag auf Zerstörung des Denkmals eingebracht.

Bundesdenkmalamt: So steht es um den Bären

"Das Verfahren ist noch im Laufen", so Stefan Gron vom Referat Öffentlichkeitsarbeit. "Das Bundesdenkmalamt hat, wie in solchen Fällen üblich, den Denkmalbeirat um Abgabe einer Expertise ersucht."

Das Gutachten liege bereits vor und "wurde zur Stellungnahme den Parteien zur Kenntnis gebracht". Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme läuft aktuell noch. "Bis dato wurde keine Parteienäußerung eingebracht", so die Auskunft des Bundesdenkmalamtes. "Eine abschließende Beurteilung, ob das Gebäude erhalten bleibt oder abgerissen werden kann, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich."

Der Bären in seinem aktuellen Zustand. ©VOL.AT/Mayer

Kann Denkmalschutz ablaufen?

"Es gibt keine zeitliche Befristung für unter Denkmalschutz stehende Objekte", so die Antwort des Bundesdenkmalamtes. Eine Aufhebung des Denkmalschutzes sei zu beantragen und nur nach Befassung des Denkmalbeirates möglich.

Ein Blick auf die Richtlinien des Bundesdenkmalamts zeigt, dass es triftige Gründe für eine Aufhebung braucht: etwa eine vollständige Zerstörung, massiven Verfall oder eine neue wissenschaftliche Bewertung. Es muss dann festgestellt werden, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr besteht.

Besonders sichtbar wird der Verfall an dieser Stelle. ©VOL.AT/Mayer

Die auf dem oben stehenden Foto gezeigten Schäden betreffen laut Vorarlbergs oberster Denkmalschützerin Barbara Keiler einen "sehr desolaten Teil, der nicht unter Schutz steht." Die Leiterin der Abteilung Vorarlberg des Bundesdenkmalamts betont: "Dieser rechtseitige Anbau hätte schon vor Jahren entfernt werden können." Unter Schutz stehe nur das alte Gasthaus und der dahinterliegende Wirtschaftsteil.

Verfall ist kein Freifahrtschein

Das Denkmal einfach verfallen lassen, in der Hoffnung, dass es dann eh wegkann? "Nein, ein absichtliches ‚verfallen lassen‘ eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes ist dem Eigentümer nicht erlaubt", gibt Stefan Gron zu verstehen.

Gesetzliche Erhaltungspflicht für Denkmale

Mit der Novelle des Denkmalschutzgesetzes, die im September 2024 in Kraft trat, wurden die Pflichten von Eigentümern geschützter Bauwerke deutlich verschärft, wie er betont. Ziel ist es, dem bewussten Verfall wertvoller historischer Substanz wirksam entgegenzutreten. Eigentümer sind verpflichtet, denkmalgeschützte Objekte in ordentlichem Zustand zu erhalten, sofern dies für die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung erforderlich ist.

Wörtlich heißt es im Gesetz (§ 4 Abs. 1 DMSG): "Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist."

Video: So sieht der Bären aktuell aus

Strafen bis zu 50.800 Euro möglich

Das Denkmalschutzgesetz sieht bei Zerstörung oder unbewilligter Veränderung von Denkmalen Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen oder bis zu 50.800 Euro vor. Dazu erklärt Gron: "Die Strafbestimmungen sind in § 37 DMSG geregelt und bedeuten – je nach Vergehen – Geldstrafen bis zu 360 Tagessätze bzw. bis zu 50.800 Euro."

Es kann laut Gron dem Schuldtragenden auch eine Wiederherstellung des Objekts oder ein Wertersatz angeordnet werden: "Sollte die Wiederherstellung nicht möglich sein, so ist von den Behörden auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen." Die Höhe dieser Strafe orientiert sich entweder an den hypothetischen Kosten der Wiederherstellung oder am durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen.

Von dieser Seite her sieht der Bären noch recht komplett aus. ©VOL.AT/Mayer

Bundesdenkmalamt setzt auf Zusammenarbeit

Gron betont: "In der Praxis kommen diese Strafbestimmungen sehr selten zur Anwendung, denn das Bundesdenkmalamt ist stets darum bemüht, im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen eine tragfähige Lösung zu erarbeiten, die einerseits den Weiterbestand des vorhandenen Objektes in seiner überlieferten historischen, künstlerischen oder kulturellen Erscheinung sicherstellt und andererseits den Nutzungsbestrebungen nach Möglichkeit Rechnung trägt."

Diese kooperative Herangehensweise habe sich bewährt: "In der überwiegenden Zahl der Fälle gelingt dieser Konsens und ermöglicht so den Erhalt unseres österreichischen Kulturgutes."

(VOL.AT)

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