Flüchtlinge sollen mehr für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden

Personen in der Grundversorgung dürfen laut einem vorliegenden Entwurf des Innenministeriums an die Länder, über das zuerst der "Standard" berichtete, auch dann arbeiten, wenn Organisationen von einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband maßgeblich beeinflusst werden oder es sich um NGOs handelt.
Tätigkeitsfeld für Flüchtlinge wird leicht ausgeweitet aber keine Verpflichtung
Bisher konnte ein solcher Einsatz nur durchgeführt werden, wenn er direkt von staatlichen Stellen oder Gemeinden beeinflusst wurde. Die Einsatzmöglichkeiten umfassen gemeinnützige Aufgaben wie die Pflege von Rasenflächen. Das Innenministerium nennt nun auch Tätigkeiten in Seniorenheimen sowie in Bibliotheken, Sportstätten und Friedhofsverwaltungen als Beispiele. Auch Obdachloseneinrichtungen und Behindertenwerkstätten werden erwähnt.
Verpflichtend sind diese Tätigkeiten nicht. Genau das hatte aber beispielsweise Oberösterreich gefordert. Nunmehr zeigt man sich in der Stellungnahme zu dem Entwurf mit der Neuregelung durch das Innenministerium zufrieden. Das Thema Verpflichtung wird nicht erwähnt. In Vorarlberg will die ÖVP an der von ihr verlangten Verpflichtung festhalten. "Wir sind der Meinung, es geht auch verpflichtend, wir suchen nach einer rechtlichen Möglichkeit zur Umsetzung", sagte Sicherheitslandesrat Christian Gantner (ÖVP) auf APA-Anfrage. Grundsätzlich gehe der Entwurf des Innenministeriums aber in die richtige Richtung. Darüber hinaus wünscht sich Vorarlberg das im Bundesland bis 2016 praktizierte Projekt "Caritas Nachbarschaftshilfe" zurück, das vom Sozialministerium abgedreht wurde. Bei der Nachbarschaftshilfe konnten Asylwerber stundenweise private Hilfsarbeiten in Haus und Garten übernehmen und erhielten dafür vier Euro pro Stunde.
FPÖ-Chef Herbert Kickl empörte sich, dass die Regierung einen "Bauchfleck" hingelegt habe. Die ÖVP versuche nur Asylwerbern "bessere Karten" für das Verfahren zu verschaffen. Eine Arbeitspflicht für "anerkannte Flüchtlinge" bis zum Wegfall ihres Fluchtgrunds und ihrer Heimreise wäre sinnvoller.
Seitens des Innenministeriums wird betont, dass man den Begriff der Arbeitspflicht nie verwendet habe. Gegenwärtig werde die Verordnung über die gemeinnützigen Tätigkeiten angepasst. Das passiere im Dialog mit den Bundesländern, der noch nicht abgeschlossen sei.
(APA/Red)