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Kosten für Pflegeheim: VfGH hob NÖ Regelung auf

Der VfGH hob einen NÖ Regelung zur Kostenübernahme für Pflegeheime auf.
Der VfGH hob einen NÖ Regelung zur Kostenübernahme für Pflegeheime auf. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Sujet)
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Bestimmung des NÖ Sozialhilfegesetzes, die den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege betrifft, als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben. Die Entscheidung des VfGH wurde aufgrund einer Beschwerde einer Tirolerin getroffen.

Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass solche Kosten vom Land nur dann übernommen werden, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in ein Pflegeheim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2) oder, wenn das nicht der Fall war, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat (§ 12 Abs. 3). "Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des zuständigen Landesgesetzgebers, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz (oder Aufenthalt) im jeweiligen Land zu knüpfen. Es verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen", hielt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.

Kosten für Pflegeheim: VfGH hob NÖ Regelung auf

Eine derartige Regelung erlaube es nämlich nicht, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, "etwa dass eine stationäre Pflege in Niederösterreich nötig sein kann, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten. Die nun aufgehobene Regelung war auch nicht geeignet und erforderlich, um die Versorgung der im Land bereits wohnhaften Bevölkerung mit Pflegeleistungen sicherzustellen", so das Höchstgericht.

Tirolerin nach Schlaganfall in ein Pflegeheim in NÖ überstellt

Eine Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein.

Aufhebung tritt ab 31. Oktober 2024 in Kraft

"Die Wortfolge 'vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung' in § 12 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. für Niederösterreich Nr. 9200-0, idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/2022, sowie § 12 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. für Niederösterreich Nr. 9200-0, idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 40/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben", so das Erkenntnis. "Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet."

(APA/Red)

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