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Gutscheine statt Geld bei Konzert-Absagen durch "höhere Gewalt" unzulässig

Der VKI hatte den Veranstalter Barracuda Music wegen Gutscheinlösungen geklagt.
Der VKI hatte den Veranstalter Barracuda Music wegen Gutscheinlösungen geklagt. ©Canva (Sujet)
Der Konzertveranstalter Barracuda Music wollte die Corona-Sonderregel für Gutscheine bei abgesagten Konzerten auch auf Fälle von "höherer Gewalt", wie etwa Schlechtwetter, anwenden. Das ist laut OGH jedoch unzulässig.

Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) den Konzertveranstalter Barracuda Music geklagt. Kern der Klage war eine Ausweitung der in der Coronakrise eingeführten Sonderregeln, etwa die Möglichkeit Gutscheine auszugeben, wenn Veranstaltungen pandemiebedingt abgesagt werden. Barracuda wollte das auch in anderen Fällen höherer Gewalt so handhaben. In der Causa hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun sein rechtskräftiges Urteil gesprochen.

Gutscheinlösung darf nicht auf "sonstige Fälle höherer Gewalt" ausgeweitet werden

So würden Kundinnen und Kunden in diesem Falle gröblich benachteiligt, meint der OGH. Es ist demnach unzulässig, die Gutscheinlösung auch auf "sonstige Fälle höherer Gewalt" auszudehnen, da dies nicht vom Zweck des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes umfasst werden. "Es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, diese Regelung nun vertraglich auf alle anderen Fälle der höheren Gewalt, wie etwa Schlechtwetter, auszuweiten", freute sich Beate Gelbmann als Leiterin der Abteilung Klagen im VKI in einer Aussendung.

Auch weitere Klauseln des Veranstalters Barracuda Music rechtswidirg

Auch einer anderen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Barracuda Music schob der OGH einen Riegel vor. Dabei ging es um die Änderung von Konzertterminen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie anderer Fälle höherer Gewalt nötig werden. Diese wurden von Barracuda als geringfügig und somit zumutbar beschrieben, wenn der neue Termin innerhalb von 18 Monaten stattfinde. Es könne jedoch Betroffenen nicht zugemutet werden, innerhalb der nächsten 18 Monate zu einem bestimmten Termin nach wie vor an der Veranstaltung interessiert und verfügbar zu sein, so der OGH. Und schließlich untersagte der OGH auch die Praxis, dass bei einer Refundierung nach der Absage von Veranstaltung die allfälligen Gebühren nicht rückerstattet werden.

(APA/Red)

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