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UNIQA-Lebensversicherungen: Diese Klauseln sind unzulässig

Der OGH erklärte UNIQA-Klauseln in Lebensversicherungen als unzulässig.
Der OGH erklärte UNIQA-Klauseln in Lebensversicherungen als unzulässig. ©REUTERS/Leonhard Foeger/File Photo (Symbolbild)
Der Oberste Gerichtshof hat Klauseln in Lebensversicherungen des Versicherungskonzerns UNIQA für unzulässig erklärt. Der VKI stellt kostenlose Musterbriefe für Rückforderungen zur Verfügung.

Konkret geht es bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) unter anderem um den Stornoabzug beim vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung.

VKI: Rückförderungsansprüche nach OGH-Entscheidung zu UNIQA-Lebensversicherungen

Die UNIQA habe die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen können, erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums geklagte hatte, am Dienstag in einer Pressemitteilung. Der VKI sieht durch das Höchsturteil Rückforderungsansprüche von Kundinnen und Kunden, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig zurückgekauft haben und dabei einen Stornoabzug zahlen mussten, und stellt auf www.verbraucherrecht.at kostenlose Musterbriefe zur Verfügung. Eine weitere vom OGH als gesetzeswidrig erklärte Klausel betrifft die Prämienfreistellung. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug sei auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig, erklärte der VKI zu dem Urteil.

18 Klauseln in Lebensversicherungen beanstandet

Der VKI hatte 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen beanstandet, und die Mehrzahl der Klauseln bereits in den Unterinstanzen rechtskräftig gewonnen, darunter auch jene zum Unterjährigkeitszuschlag. Alle UNIQA-Kunden, die ihre Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, quartalsweise oder halbjährlich - und somit unterjährig - bezahlen, können laut VKI diesen mit einem weiteren Musterbrief zurückfordern.

(APA/Red)

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