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So sollen Steuerzahler in Österreich entlastet werden

Das Abgabenänderungsgesetz soll Entlastungen bringen.
Das Abgabenänderungsgesetz soll Entlastungen bringen. ©APA/BARBARA GINDL (Symbolbild)
Am Mittwoch hat die Bundesregierung ein Abgabenänderungsgesetz in den Ministerrat eingebracht. Das Gesetz soll Entlastungen, Ökologisierungsschritte und Verwaltungsvereinfachungen bringen.

Das Abgabenänderungsgesetz soll künftig etwa eine leichtere Nutzung leer stehender Betriebsgebäude ermöglichen. Verwaltungsvereinfachungen soll unter anderem eine Pauschalierung von Gebühren und Verwaltungsabgaben bringen, etwa beim "Parkpickerl", bei dem eine einheitliche Antragsgebühr kommen soll.

Regierung will Steuerzahler entlasten

"Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 setzen wir weitere Entlastungs- und Ökologisierungsschritte sowie Maßnahmen zur Förderung der Steuergerechtigkeit um", sagte dazu Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) in einer schriftlichen Stellungnahme. "Das vorliegende Paket hat klare Ziele: Steuererleichterung, Verwaltungsvereinfachung und Betrugsbekämpfung. Besonders mit der erleichterten Nutzung leer stehender Betriebsgebäude schaffen wir eine finanzielle Entlastung der Menschen und in ökologischer Hinsicht eine Eindämmung der zunehmenden Bodenversiegelung."

Abgabenänderungsgesetz soll leer stehende Betriebsgebäude leichter nutzbar machen

Bei leer stehenden Betriebsgebäuden soll es künftig einen Anreiz geben, dieses aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überzuführen - und damit eine Nutzung zu ermöglichen. Bisher war es laut Auskunft aus dem Finanzministerium so, dass die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Marktwert mit der Immobilienertragssteuer (30 Prozent) zu versteuern waren. Da Immobilienpreise in der Regel (stark) steigen, bedeutete dies für viele Betroffene ein Hemmnis, Gebäude aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Die Folge waren ungenützte, leer stehende Objekte.

Künftig (ab 1. Juli) soll als Bemessungsgrundlage nicht die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Marktwert herangezogen werden, sondern jene zwischen den Anschaffungskosten und dem sogenannten "Buchwert". Der Buchwert ist jener Wert, der das Gebäude nach der steuerlichen Abschreibung über die Jahre der Nutzung noch hat - dieser ist in der Regel niedriger als der Marktwert. Damit erspart man sich Steuern, im Idealfall entfallen diese komplett (wenn der Buchwert niedriger ist als die Anschaffungskosten).

Auch ökologischer Effekt soll durch Abgabenänderungsgesetz entstehen

Sollten die Betroffenen das Gebäude hingegen - auch später - verkaufen, dann greift hingegen wieder Immobilienertragssteuer: Dann muss die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Marktwert mit 30 Prozent Immobilienertragssteuer versteuert werden. Ausnahmen gibt es wie bisher - etwa, wenn das veräußerte Gebäude als Hauptwohnsitz gedient hat.

Die Maßnahme soll auch einen ökologischen Effekt haben: Denn die steuerliche Entlastung vereinfache es, Gebäude, die im Rahmen des Betriebes keine Verwendung mehr finden, in das steuerliche Privatvermögen zu überführen und zu vermieten, so das Finanzministerium. Vorhandene ungenützte Gebäudesubstanz könne dadurch erleichtert einer sinnvollen wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden - damit trage die Regelung auch zur Eindämmung der Bodenversiegelung bei.

Vereinfachungen für Steuerzahler geplant

Betreffend der angestrebten Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung wird etwa eine digitale KESt-Befreiungserklärung geschaffen. Die bisherige analoge Befreiungserklärung für den KESt-Abzug durch Kreditinstitute soll durch eine elektronische Erklärung ersetzt werden.

Bei der Vereinfachung von Gebühren und Verwaltungsabgaben führt das Finanzministerium als Beispiel das Parkpickerl an. Bisher habe man etwa in Wien für einen Antrag auf Erteilung eines "Parkpickerls" beim Magistratischen Bezirksamt 26 Euro zu entrichten. Aufgrund des Entfalls von Beilagengebühren wird der Antrag künftig nur mehr der Bundesgebühr von 14,30 Euro unterliegen - man spart sich also 11,70 Euro. Insgesamt bedeute dies eine Entlastung von 150.000 Euro jährlich.

Regierung will Betrug bei Mehrwertssteuer abstellen

Umgesetzt wird laut Brunners Büro auch eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuer-Betruges im elektronischen Geschäftsverkehr. Zahlungsdienstleister sind demnach künftig verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen und zu speichern und haben jene mittels eines elektronischen Standardformulars an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Die Abgabenbehörde hat die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank (das Zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem/Central Electronic System of Payment Information - CESOP) zu übermitteln. Das Finanzministerium erwartet sich durch diese Maßnahme ein steuerliches Mehraufkommen von bis zu 45 Mio Euro jährlich.

Außerdem wird mit dem Paket die Verjährungsfrist für besonders schwere Finanzvergehen (mehr als 500.000 Euro) verlängert - und zwar von derzeit fünf auf zehn Jahre.

(APA/Red)

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