AA

VfGH fällt Entscheidung zu U-Haft

Der VfGH entschied auch bei schweren Straftaten ist nicht zwingend eine U-Haft nötig.
Der VfGH entschied auch bei schweren Straftaten ist nicht zwingend eine U-Haft nötig. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Archivbild)
Auch bei schweren Straftaten ist eine U-Haft nicht zwingend, so der VfGH am Montag. Haftgründe müssen auch bei Strafdrohung von mehr als zehn Jahren vorliegen.

Mit sofortiger Wirkung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Montag eine Bestimmung aufgehoben, die zwingend eine U-Haft vorschreibt, wenn es um ein Verbrechen mit mindestens zehn Jahren Strafdrohung geht.

Individuelle Prüfung zu U-Haft laut VfGH immer nötig

Wie in allen anderen Fällen muss auch hier individuell geprüft werden, ob Haftgründe vorliegen. In entsprechenden Fällen muss das nun nachgeholt werden. Eine automatische Freilassung bedeutet die Entscheidung also nicht.

Jener Terrorverdächtige, der die Causa vor das Höchstgericht gebracht hat, ist davon nicht betroffen, hieß es auf APA-Anfrage im VfGH. Er befand sich schon vor der Entscheidung nicht mehr in U-Haft und stehe derzeit vor Gericht.

Zwingende U-Haft verstößt gegen Bundesverfassungsgesetz

Wie es in einer Aussendung des VfGH am Montag hieß, verstößt die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung gegen das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) und ist daher verfassungswidrig. Die aufgehobene Bestimmung sah vor, dass zwingend Untersuchungshaft zu verhängen ist, wenn es um ein Verbrechen geht, das mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird, außer wenn alle Haftgründe (Fluchtgefahr, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr) ausgeschlossen werden können.

Nun gilt wie auch in Fällen mit geringerer Strafdrohung: Untersuchungshaft darf nur dann verhängt werden, wenn (neben anderen Voraussetzungen wie dringendem Tatverdacht) Flucht-, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr vorliegen.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Österreich
  • VfGH fällt Entscheidung zu U-Haft
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen