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Geldstrafe wegen Eindruck der Wiederbetätigung in OÖ

Der EIndruck der Wiederbetätigung reichte für die Verhängung von Geldstrafen in Oberösterreich.
Der EIndruck der Wiederbetätigung reichte für die Verhängung von Geldstrafen in Oberösterreich. ©APA/ROLAND SCHLAGER (Symbolbild)
Zwei Kundgebungs-Teilnehmer gegen "Impfzwang" in Mondsee müssen die vom Bezirk Vöcklabruck verhängte Geldstrafe wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts zahlen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ (LVwG) hat die Beschwerde der beiden Impfgegner abgewiesen, jedoch die Strafhöhe von 500 auf 250 Euro pro Person halbiert, teilte es am Dienstag mit. Im Verwaltungsstrafrecht reiche schon ein Verhalten, das den Eindruck der Wiederbetätigung erwecke, für eine Strafe aus.

Eindruck der Wiederbetätigung reichte für Geldstrafe

Die Beschwerdeführer hatten bei der Kundgebung Anfang März ein Transparent mit der Aufschrift "Noch sitzt Ihr da oben ..." hoch gehalten. Es handelt sich bei der Textzeile um den Anfang der vierten Strophe des Gedichtes "Anklage" der NS-Autorin Renate Schütte. Die beiden Demonstranten, die sich laut LVwG "zumindest im Dunstkreis der identitären Bewegung" aufhalten würden, erklärten, der Spruch sei eine Kritik an der Bundesregierung zu den Corona-Maßnahmen gewesen.

Wortlaut könne für Transportmittel natinalsozialitischer Ideologie dienen

Doch das sahen die Behörden anders: "Wenn auch der reine Wortlaut dieser Textzeile für sich noch keine unmittelbare Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie aufweist", könne diese "als Transportmittel für diese Ideologie fungieren, also mit einer Art ideologischem 'Code' aufgeladen werden", begründete das Gericht die Rechtmäßigkeit der Geldstrafe. Das Gedicht werde seit einigen Jahren im rechtsextremen Umfeld verwendet und in einschlägigen Medien verbreitet.

Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz eingestellt

Zwar sei ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz gegen die beiden Demonstranten eingestellt worden, aber das Verwaltungsstrafrecht reiche weiter. So könne bereits ein Verhalten geahndet werden, das den Eindruck erwecke, es werde Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes betrieben. "Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, alle Spuren des Nationalsozialismus in Österreich zu entfernen und grundsätzliche Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern", argumentierte das LVwG, warum es die Beschwerde abwies. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig.

Mehr Informationen zur Corona-Impfung.

(APA/Red)

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