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Gängige Straßenverkehrs-Mythen im Herbst

Diesen Straßenverkehrsmythen begegnet man oft im Herbst.
Diesen Straßenverkehrsmythen begegnet man oft im Herbst. ©pixabay.com (Symbolbild)
Im Herbst herrschen so einige gängige Mythen im Straßenverkehr vor. In diesem Artikel werden werden sie aufgelöst.

"Bei Nebel fährt man mit Nebelschlussleuchte sicherer"

Falsch. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel verwendet werden und auch nur dann, wenn sich hinter dem Fahrzeug kein unmittelbar nachfolgender Verkehr befindet.

"Ich bremse immer für Tiere"

Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei vor allem auf die Größe des Tieres an: Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch rechtfertigt die Gefahr für den Menschen eine Vollbremsung. Ist aufgrund der Größe des Tieres eine Vollbremsung für den Nachfolgeverkehr aber gefährlicher als ein Zusammenstoß mit dem Tier – etwa bei Kleintieren wie Hasen, Wildvögeln und Eichhörnchen – muss man laut Rechtsprechung bei einem Auffahrunfall zumindest einen Teil des Schadens selbst begleichen. Das gilt auch, wenn das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Abstand gehalten hat.

"Bei einem Unfall mit einem Tier brauche ich keine Meldung machen, wenn nur ich Schaden genommen habe"

"Ist es zu einer Kollision gekommen, besteht jedenfalls immer die Pflicht, sofort anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu kontaktieren", erklärt Authried. Wird gegen eine dieser Pflichten verstoßen, kann das zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen. "Benötigt wird eine Bestätigung der polizeilichen Meldung jedenfalls bei einer aufrechten Kaskoversicherung, wenn diese für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufkommen soll."

Achtung: Die Meldepflicht “ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "so schnell wie möglich". Bereits eine halbe Stunde Zeitunterschied kann zu spät sein.

"Als Anrainer muss ich mich um das Laub vor meinem Grundstück nicht kümmern"

Falsch, hier gelten die gleichen Pflichten wie bei Schneefall. Gemäß StVO sind Eigentümer:innen von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig bzw. Gehweg vor ihrer Liegenschaft in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr komplett von Laub zu befreien – auch wenn diese ortsabwesend sind (z. B. verreist). Besteht die Gefahr von Glatteis, ist die Fläche zudem zu streuen. Voraussetzung ist, dass der Gehsteig bzw. Gehweg maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt.

"Gibt es keinen Gehsteig, darf ich gehen wo ich will"

Zu Fuß gehende Personen müssen immer auf Gehsteigen/Gehwegen gehen, sofern das zumutbar ist. Sind diese nicht vorhanden, muss das Straßenbankett, wenn auch das fehlt, der äußerste Fahrbahnrand benützt werden.
Anders ist die Rechtslage bei geschlossenen Gruppen von Fußgänger:innen. Diese haben die Fahrbahn zu benützen, außer es handelt sich um geschlossene Kinder- oder Schülergruppen, dann müssen in erster Linie Gehsteige, Gehwege oder das Bankett benützt werden.

(Red)

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