AA

OGL Wien: Fristsetzungsantrag für Buwog-Urteil abgewiesen

Der Fristsetzungsantrag für das Buwog-Urteil von Grassers Anwälten wurde vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen.
Der Fristsetzungsantrag für das Buwog-Urteil von Grassers Anwälten wurde vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen. ©APA/HELMUT FOHRINGER/APA-POOL
Das Oberlandesgericht Wien hat den Fristsetzungsantrag von Ex-Finanzminister Karl-heinz Grasser in Verbindung mit dem Buwog-Verfahren abgewiesen.

Im Antrag wurde bemängelt, dass die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Schöffensenats noch nicht fertig ist. Trotz der verhältnismäßig langen Zeit, die seit der mündlichen Verkündung des Urteils am 4. Dezember 2020 verstrichen sei, liege keine Säumnis vor, teilte das OLG Wien am Montag mit. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Fristsetzungsantrag von Grasser für Buwog-Urteil abgelehnt

Zu berücksichtigen sei, dass der ganze Akt 241 Bände mit fast 5.000 Aktenteilen umfasse, dass die Hauptverhandlung an 168 Tagen stattgefunden habe und dass das Verhandlungsprotokoll insgesamt über 16.000 Seiten umfasse. Es seien die Aussagen von 15 Angeklagten und von rund 150 Zeugen zu würdigen. "Beim Anspruch, das Urteil sorgfältig auszufertigen, ist die bisher in Anspruch genommene Zeit im vorliegenden besonderen Einzel- und Ausnahmefall gerechtfertigt", so das OLG Wien in einer Aussendung.

Fristzsetzungsantrag an OGL Wien Anfang September gestellt

Die Anwälte des Hauptangeklagten Ex-Finanzminister Grasser hatten Anfang September einen Fristsetzungsantrag gestellt mit dem Begehren, das OLG möge dem Straflandesgericht Wien auftragen, das schriftliche Urteil binnen vier Wochen auszufertigen. Eingebracht worden war der Antrag beim Erstgericht, Richterin Marion Hohenecker hatte den Antrag am 28. September mit ihrer Stellungnahme dazu an das OLG Wien weitergeleitet.

Grasser in Urteil wegen Untreue zu acht Jahren Haft verurteilt

Grassers Verteidiger Manfred Ainedter teilte auf APA-Anfrage mit, dass sich diese Entscheidung "leider nahtlos in etliche Fehlentscheidungen in diesem Endlosverfahren" einfüge. Er setze nun seine Hoffnung in die Oberinstanz: "Wir haben allerdings die begründete Hoffnung, dass der OGH als Höchstgericht neben den Verfahrensfehlern auch die inhaltlichen Fehler im erstinstanzlichen Verfahren aufgreifen wird." Im übrigen werde seitens des österreichischen Gesetzgebers darüber nachzudenken sein, analog zur deutschen Rechtslage eine mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Höchstfrist für die schriftliche Urteilsausfertigung in das Gesetz aufzunehmen.

Grasser war im mündlich verkündeten Urteil vom Schöffensenat wegen Untreue und anderen Delikten zu acht Jahren Haft verurteilt worden, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • OGL Wien: Fristsetzungsantrag für Buwog-Urteil abgewiesen
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen