AA

Das darf FitInn laut einem Wiener Gericht nicht machen

Das Urteil bezieht sich auf den FitInn-Franchisenehmer Ansa Fitness GmbH.
Das Urteil bezieht sich auf den FitInn-Franchisenehmer Ansa Fitness GmbH. ©pixabay.com (Symbolbild)
Die Verrechnung einer "Aktivierungsgebühr" über 19,90 Euro durch FitInn ist nicht erlaubt - und auch die automatisch wiederkehrende Verlängerung des Vertrags jedes halbe Jahr geht gegen das Gesetz. Das ist nach Angaben einer Aussendung des Vereins für Konsumenteinformation (VKI) das Urteil des Handelsgerichts Wien. Dieses geht gegen den FitInn-Franchisenehmer Ansa Fitness GmbH und ist nicht rechtskräftig.

Ansa Fitness GmbH betreibt in Wien fünf Studios. Sie hatte in den Vertragsabschlüssen zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 Klauseln, wonach beim Abschluss eines Vertrags eine einmalige "Aktivierungsgebühr" von 19,90 Euro verrechnet wurde, um den Aufwand der Aktivierung und Registrierung abzugelten. "Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine erkennbare, über den normalen Aufwand hinausgehende Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht", schreibt der VKI. Auch sei laut Gericht für Verbraucher unklar, welche Leistung tatsächlich von dieser Gebühr abgedeckt ist. Daher sei die Gebühr intransparent und gröblich benachteiligend. Rechtswidrig sei die Klausel auch deshalb, weil die Aktivierungsgebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis der Vertragskosten hineingerechnet wurde.

Auch die von der Ansa Fitness GmbH verlangte automatische wiederkehrende Verlängerung des Vertrags um jeweils sechs Monate nach dem Ende der ersten, 12-monatigen Bindung, ist laut Handelsgericht nicht gerechtfertigt. Die Klausel würde dazu führen, dass Kunden viele Jahre lang einer Bindung unterliegen, das sei unangemessen lang. Die vom Unternehmen vorgebrachten Argumente - hohe Investitions- und fortlaufende Kosten - können laut HG Wien diese wiederkehrende Bindungsdauer nicht rechtfertigen.

FitInn-Filialen in verschiedenen Bezirken

"Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die Aktivierungsgebühr zurückfordern", so Wolfgang Schmitt, zuständiger Jurist im VKI. Allerdings betrifft die Entscheidung lediglich jene Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Das darf FitInn laut einem Wiener Gericht nicht machen
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen