OGH-Urteil: Achtjähriger haftet nicht für Augenverletzung durch geworfenen Ast

"Einem Kind in diesem Alter muss zwar typischerweise bewusst sein, dass man eine Person, auf die man einen harten Gegenstand wirft, dadurch verletzen kann", hieß es in Begründung. Allerdings warf der Bub den Ast nur deshalb in Richtung der Gruppe des Klägers, weil er sich bedroht fühlte.
OGH-Urteil aufgrund von Bedrohung durch Kindergruppe
Der zum Zeitpunkt des Vorfalls acht Jahre alte Beklagte fühlte sich demnach von einer Gruppe von insgesamt fünf rund neuneinhalb Jahre alten Kindern, die ihm aufgrund vorangegangener Konflikte mit Ästen drohten, eingeschüchtert. Er nahm daher selbst einen Ast und warf ihn in Richtung der Gruppe, wodurch er den Kläger am Auge verletzte. Der neunjährige Kläger begehrte vom Beklagten den dadurch verursachten Schaden.
Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies sie das Berufungsgericht ab, weil dem deliktsunfähigen Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung. Angesichts seines deutlich unter der Mündigkeitsgrenze von 14 Jahre liegenden Alters, der von ihm empfundenen Bedrohung durch die ihm zahlen- und altersmäßig überlegene Kindergruppe und weil nicht feststeht, dass er den Ast gezielt gegen den Kläger warf, könne ihm kein Verschulden vorgeworfen werden.
(APA/Red.)