Dornbirn. Mängel müssen nicht hingenommen werden. Auch dann nicht, wenn man im Geschäft bei der Reklamation von fehlerhaften Waren ausgebremst wird. Ein Paar kaufte bei einem Lustenauer Möbelhändler eine Wohnlandschaft und einen Tisch zu einem reduzierten Preis von 1400 Euro.
Über eine Bank schlossen sie einen Kreditvertrag ab, in dem eine monatliche Ratenzahlung von 132 Euro vereinbart wurde. Die besagte Sitzgruppe wurde vom Händler im Internet beworben, denn er hatte diese nicht in seiner Ausstellung. Somit konnte diese auch nicht besichtigt werden. Die Käufer nahmen Bezug auf die Internetwerbung.
Der Verkäufer erklärte, dass das Möbelstück keine Fehler hätte und sie ein einwandfreies Sofa erhalten würden. Bei den Preisverhandlungen gewährte ihnen der Verkäufer einen Rabatt. Nach Kaufabschluss sagte der Möbelverkäufer den Kunden noch zu, dass die Montage und der Transport der Sitzgruppe im Preis inbegriffen seien. Also nicht nur Lieferung frei Haus, wie zunächst schriftlich vereinbart wurde. Einige Tage später wurden die Möbel über die kreditfinanzierende Bank bezahlt, von Mitarbeitern des Händlers geliefert und montiert. Dabei stellte sich heraus, dass es bei den Armlehnen der Couch Fehler gab und beim dazugehörigen Sessel ein Riss im Gestell vorhanden war. Der Korpus des Sessels wurde wieder mitgenommen. Wenige Tage später erschien der Möbelverkäufer bei der Kundin und schaute sich die Fehler an. Er versicherte ihr, dass man die Austauschteile in der Türkei bestellen würde. Dazu gab es schriftlichen Facebook-Verkehr. Im Dezember hakte der Ehegatte der Kundin bezüglich der Reklamation nach. Dann trat Funkstille ein. Daraufhin wandte sich das Paar an die Arbeiterkammer, die sich der Sache annahm. Sie setzte eine Frist für die Reparatur und machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Möbel zurückgegeben werden, wenn diese nicht eingehalten wird. Aber auch auf diese Schreiben reagierte der Händler nicht. Ein halbes Jahr später blieb also nur noch der Gang zum Gericht. Richter Walter Schneider sichtete die Beweise.
In angemessener Frist
„Der Käufer hat unter anderem ein Recht auf Zurückgabe, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt“, so der Vorsitzende. Über Monate hinweg wurden trotz dauernden Drängens des Kunden keine Verbesserungen durchgeführt, deshalb konnte die Ware zurückgegeben werden. Der Möbelhändler musste somit den Kaufpreis wieder herausrücken.