VfGH hob strikte Altersvorgabe bei Adoptionen auf
Eingebracht hatte die Beschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), Anlassfall war ein von der Regelung betroffenes Elternpaar. Die mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratete Mutter hatte die Vorgaben nicht erfüllt, da der Altersunterschied zum Kind weniger als 16 Jahre betrug. Sowohl Erst- als auch Revisionsgericht lehnten den Antrag zur Adoption ab, weswegen der OGH mit dem Fall betraut wurde. Dieser hatte Bedenken hinsichtlich der in Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes festgelegten Rechte von Kindern und wandte sich an den VfGH.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte den Verdacht, die starre Regelung im ABGB verstoße gegen die Bestimmung zur “Wahrung und Förderung des Kindeswohls als verfassungsrechtlicher Maßstab für das einfache Gesetz”. Die Wortfolge “mindestens sechzehn Jahre” sei aufzuheben, heißt es in der aktuellen Entscheidung. Eine Reparaturfrist wurde der Regierung bis Ende des Jahres eingeräumt. Diese wird nun eine flexiblere Lösung bei der Altersvorgabe finden müssen.