Hart: Bei verbotenen Veröffentlichungen droht Haft

Spätestens nach dem Vortrag der Anklage und einer kurzen Replik des Verteidigers dürfte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Alles, was hinter verschlossenen Türen erörtert wird, unterliegt einem Veröffentlichungsverbot.
Gut vernetzten Journalisten, denen – auf welchen Wegen auch immer – Beweisergebnisse zugetragen werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, droht die Einleitung eines Strafverfahrens, falls sie diese publizieren. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Bestimmung, die für solche Fälle bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen vorsieht, sollten derartig heikle Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Gerichtssprecher Franz Cutka hat zwar nachmittägliche Pressemitteilungen im Anschluss an die einzelnen Verhandlungstage avisiert, doch werden diese nicht viel mehr enthalten als grobe Feststellungen, ob und wie lange beispielsweise Josef F. vernommen wurde. Inhaltliche Angaben zum Verfahren sind nicht zu erwarten, da sich Cutka damit ebenfalls strafbar machen würde.
Da die 200 Journalisten aus aller Herren Ländern, die sich zur Berichterstattung über den Inzest-Fall angesagt haben, somit über weite Strecken des Geschworenenprozesses “arbeitslos” sein dürften, ist damit zu rechnen, dass auf der Suche nach zugkräftigen Storys verstärkt versucht wird, Kontakt zu den Opfern des 73-Jährigen aufzunehmen. Diese haben bereits vor Wochen über ihre Rechtsvertreter verlautbart, dass sie keine Interviews geben werden und in Ruhe gelassen werden möchten.
Sollten sich zudringliche Journalisten nicht daran halten, könnten sich die Betroffenen, die mittlerweile einen anderen Familiennamen angenommen haben und aus Niederösterreich weggezogen sind, dagegen strafrechtlich zur Wehr setzen. Rechtsexperten gehen davon aus, dass in besonders krassen Fällen gegen lästige Pressevertreter mit dem sogenannte Stalking-Paragraphen 107a StGB vorgegangen werden kann.