AA

Inzest-Fall - Josef F. droht zeitlich unbefristete Inhaftierung

Josef F. droht eine zeitlich unbefristete Inhaftierung, selbst wenn er vom Vorwurf des Mordes durch Unterlassung freigesprochen werden sollte. Basis dafür ist das psychiatrische Gutachten, in dem dem 73-Jährigen eine schwere Persönlichkeitsstörung bescheinigt wird.

Josef F. ist demnach zwar zurechnungsfähig, allerdings ist zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung neuerlich Straftaten mit schwerwiegenden Folgen begehen könnte. In Folge dessen hat Staatsanwältin Christiane Burkheiser zusätzlich zur Verurteilung des 73-Jährigen dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt.

Damit dürfte sich die Staatsanwältin “abgesichert” haben, sollten die Geschworenen zu keinen Schuldsprüchen in den Anklagepunkten Mord und Sklavenhandel kommen, die ein Strafausmaß von zehn bis 20 Jahren oder lebenslang bzw. zehn bis 20 Jahren begründen würden. Rechtsexperten halten es für durchaus denkbar, dass Josef F. von den massivsten Vorwürfen freigesprochen werden könnte, da die Tatbestandsmäßigkeit des – in Österreich bisher nie verhandelten – Sklavenhandels speziell für juristische Laien schwer zu beurteilen ist. Beim inkriminierten Mord durch Unterlassung wiederum fehlt ein hieb- und stichfester Sachbeweis: Zu dem Baby, das nach der Geburt starb, weil ihm Josef F. der Anklage zufolge die nötige ärztliche Hilfe nicht zuteilwerden ließ, gibt es kein Obduktionsgutachten. Josef F. hatte die sterblichen Überreste des Kleinen verbrannt und die Asche angeblich im Garten verstreut.

Damit wäre die maximale Strafdrohung für Josef F. 15 Jahre, sollte er tatsächlich ausschließlich im Umfang seines Geständnisses, das die Vergewaltigung seiner Tochter mitumfasst, schuldig erkannt werden. Im Hinblick auf seine teilweise geständige Verantwortung könnte der Mann mit weniger als der Höchststrafe davonkommen. Zudem hätte er bei entsprechender Führung und im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter gute Chancen auf eine vorzeitige bedingte Entlassung.

Um das zu verhindern, hat die Staatsanwältin jedoch den § 21 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) in ihre Anklage eingebaut. Dieser Bestimmung zufolge ist ein an sich zurechnungsfähiger Angeklagter auch dann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn er unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Unterbringung müsste das Gericht – falls dem entsprechenden Antrag der Staatsanwältin Folge geleistet wird – zugleich mit dem Ausspruch der Strafe anordnen.

In der österreichischen Rechtsordnung ist für eine solche Unterbringung – Juristen sprechen vom sogenannten Maßnahmevollzug – keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Die Betroffenen werden nach Verbüßung der über sie verhängten Haftstrafe nicht in die Freiheit entlassen. Die Enthaftung wird erst dann möglich, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger zum Schluss kommt, dass von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Ob die Betroffenen auf die Therapie, die ihnen im Maßnahmevollzug in aller Regel zuteil wird, ansprechen, hat dem Gesetz zufolge regelmäßig überprüft zu werden. Üblich sind Untersuchungsintervalle zwischen einem halben und einem Jahr.

  • VIENNA.AT
  • Inzest-Prozess
  • Inzest-Fall - Josef F. droht zeitlich unbefristete Inhaftierung
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen