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Urteil in Sachen Gipfel-Halbmond

Immer noch zieht sich der Gipfelkreuz/Halbmond-Streit hin: Jetzt hat das Gericht dem BZÖ verboten, weiter Omar Al-Rawi als Gipfel-Halbmond-Forderer zu bezeichnen.

Das Wiener Handelsgericht hat BZÖ-Chef Peter Westenthaler und seine Partei mit einer Einstweiligen Verfügung in der Causa „Halbmonde statt Gipfelkreuze“ in die Schranken gewiesen. Laut Verfügung darf das BZÖ ab sofort nicht mehr behaupten, der Wiener SPÖ-Gemeinderat und Integrationsbeauftragte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich Omar Al-Rawi würde die Forderung nach der Aufstellung von Halbmonden statt Gipfelkreuzen erheben bzw. sinngleiche Tatsachenbehauptungen aufstellen.

„Eine solche Forderung mutet schon vom gedanklichen Ansatz her als dermaßen befremdend an, dass sie den Betreffenden als wohl nicht (mehr) ernst zu nehmende Persönlichkeit erscheinen lässt“, heißt es in der Begründung des Handelsgerichts Wien.

„Berücksichtigt man ferner die mit der Verwirklichung dieses Ansinnens verbundenen Kosten (welche wohl die Allgemeinheit zu tragen hätten), so liegt die landläufig anzutreffende Meinung, ein Derartiges Verlangen der Politiker sei verrückt, schon überhaupt nicht mehr fern“, begründet das Gericht unter anderem weiter.

Omar Al-Rawi begrüßte diese Entscheidung des Handelsgerichts und wertete sie „wichtiges Signal gegen den fremden- und islamfeindlichen Populismus von BZÖ-Chef Westenthaler“. Die einstweilige Verfügung zeige, dass man mit „diesem menschenverachtenden Populismus nicht weit komme“.

Westenthaler hatte seine Behauptung zunächst im Rahmen einer TV-Wahlkampfkonfrontation zur Nationalratswahl im ORF am 7. September 2006 gegenüber dem SPÖ-Bundesvorsitzenden Alfred Gusenbauer aufgestellt, indem er einen angeblichen Briefwechsel zwischen Al-Rawi und dem Alpenverein zitierte. Darin hätte Al-Rawi angeblich gefordert, Halbmonde statt Gipfelkreuzen auf den österreichischen Berggipfeln anzubringen. AL-Rawi hatte daraufhin Peter Westenthaler und das BZÖ geklagt.

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