V E R O R D N U N G
der Bundespolizeidirektion Wien
vom 23.5.2007
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Hausfront Reitschulgasse Onr. 2 ab Ecke Habsburgergasse bis Hausecke Bräunerstraße Hausfront Bräunerstraße 14 bis auf Höhe des Eingangs zur Tanzschule Elmayer Querung der Bräunerstraße Hausfront Bräunerstraße 13 bis Ecke Josefsplatz Hausfront Josefsplatz Onr. 5 Hausfront Josefsplatz Onr. 6 bis zum Gebäudeeingang Querung der Fahrbahn im Sinne der verlängerten Linie der Kante des Gehsteigs vor Josefsplatz Onr. 1 Gehsteigkante vor Josefsplatz Onr. zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der auf Seite der Augustinerkirche gelegenen Begrenzung des Durchgangs Querung des Gehsteigs vor Josefsplatz Onr. 1 zur Hausmauer Josefsplatz Onr. 1 – Hausfront Josefsplatz Onr. 1 Hausfront Josefsplatz Onr. 2 Durchgang zum Kapellenhof Gebäudemauern des Kapellenhofes auf Seite Schlosssergang Durchgang zum Schweizerhof Hausmauer des Schweizerhofes auf Seite der Schatzkammer bis auf Höhe des Eingangs zur Hofburgkapelle rechtwinkelige Querung der Schweizerhofes – Hausmauer des Schweizerhofes auf Seite gegü. Schatzkammer- Durchgang zum Kapellenhof Gebäudemauern des Kapellenhofs gegü. Schlossergang Durchgang zum Josefsplatz – Hausfront Josefsplatz Onr. 3 und 4 Durchgang zur Reitschulgasse Hausmauer Reitschulgasse Onr 1 bis auf Höhe Habsburgergasse rechtwinkelige Querung zur Hausfront Reitschulgasse Onr 2
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Aufenthalt in ihm wird daher am 23.5.2007 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 23.5.2007 , um 19.00 Uhr, in Kraft.