V E R O R D N U N G
der Bundespolizeidirektion Wien
vom 23.5.2007
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – Front Löwelstraße Onr. 4 und 2 Hausfront Ballhausplatz 2 Hausfront des BKA in der Bruno Kreisky-Gasse bis Ecke Minoritenplatz Querung zur Hausecke des BMI (neues Gebäude) an der Grenze zwischen Minoritenplatz und Bruno Kreisky-Gasse Hausfront des BmI in der Bruno Kreisky-Gasse Hausfront des BMI in der Schauflergasse rechtwinkelige Querung der Schauflergasse von der Hausgrenze BMI/ONr. 6 zur gegenüberliegenden Hausmauer des Amalientraktes Hausmauer des Amalientraktes in der Schauflergasse bis Ecke Ballhausplatz Ballhausplatz entlang Hausfront Onr. 1 Hausmauer des Amalientraktes im Verlauf bis Ende des Bellariatores Querung über die Durchfahrt zur Hausecke des Leopoldinischen Trakts Hausmauer des Leopoldinischen Trakts in der Durchfahrt und auf dem Ballhausplatz bis Ecke Heldenplatz Hausmauer des Leopoldinischen Trakts Seite Heldenplatz ab Ecke Ballhausplatz auf Länge von 40m rechtwinkelige Linie – ab des Punktes Hausmauer des Leopoldinischen Trakts Seite 40 m enfernt von Ecke zum Ballhausplatz in Länge von 40m rechtwinkelig abzweigende Linie bis zur Volksgarteneinfassung Volksgarteneinfassung im Bereich des Heldenplatzes Volksgarteneinfassung im Bereich des Ballhausplatzes Volksgarteneinfassung im Bereich der Löwelstaße bis bis auf Höhe der Hausecke Löwelstraße 4/Metastasiogasse Querung der Löwelstraße zur Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Aufenthalt in ihm wird daher am 23.5.2006 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 23.5.2007 , um 10.00 Uhr, in Kraft.