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Putin-Sperre: Michaelerplatz

Platzverbot Michaelerplatz am 23. Mai 2007, anlässlich des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir Putin.

V E R O R D N U N G

der Bundespolizeidirektion Wien

vom 23.5.2007

Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:

§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit meh­rerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan ge­kennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:

Begrenzung der Michaelerkuppel auf Seite der Kaiserappartements – Hausmauer der Hofburg auf Seite des Michaelerplatz ab Kuppeleinfahrt bis zum nächst der Schauflergasse gelegenen Brunnen – Linie von der Hausmauer bis zum nächst der Schauflergasse gelegenen Einfas­sungsrand der römischen Ausgrabungen auf dem Michaelerplatz – zur Seite der Michaeler­kuppel hin gelegener Einfassungsrand der römischen Ausgrabungen – Linie vom zu Michae­lerkuppel hin gelegenen Einfassungsrand der römischen Ausgrabungen zur Einfassung des zur Reitschulgasse hin gelegenen Brunnens – Hausmauer der Hofburg auf Seite des Michae­lerplatzes bis zur Kuppeleinfahrt – Begrenzung der Michaelerkuppel auf Seite der Hofreit­schule.

§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf­enthalt in ihm wird daher am 23.5.2007 von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr ver­bo­ten.

§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des öster­reichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.

§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertre­tung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 23.5.2007 , um 14.30 Uhr, in Kraft.

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