V E R O R D N U N G
der Bundespolizeidirektion Wien
vom 23.5.2007
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Begrenzung der Michaelerkuppel auf Seite der Kaiserappartements Hausmauer der Hofburg auf Seite des Michaelerplatz ab Kuppeleinfahrt bis zum nächst der Schauflergasse gelegenen Brunnen Linie von der Hausmauer bis zum nächst der Schauflergasse gelegenen Einfassungsrand der römischen Ausgrabungen auf dem Michaelerplatz zur Seite der Michaelerkuppel hin gelegener Einfassungsrand der römischen Ausgrabungen Linie vom zu Michaelerkuppel hin gelegenen Einfassungsrand der römischen Ausgrabungen zur Einfassung des zur Reitschulgasse hin gelegenen Brunnens Hausmauer der Hofburg auf Seite des Michaelerplatzes bis zur Kuppeleinfahrt – Begrenzung der Michaelerkuppel auf Seite der Hofreitschule.
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Aufenthalt in ihm wird daher am 23.5.2007 von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 23.5.2007 , um 14.30 Uhr, in Kraft.