V E R O R D N U N G
der Bundespolizeidirektion Wien
vom 23.5.2007
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Hausmauer des Amalientraktes auf dem Platz in der Burg Hausmauer des Reichskanzleitraktes auf dem Platz in der Burg incl. des Durchgangs zur Schauflergasse Hausmauer des Schweizertraktes auf dem Platz in der Burg incl. des Durchgangs zum Schweizerhof Hausmauer des Leopoldinischen Traktes bis zur rechtsseitigen Begrenzung der Durchfahrt Inneres Burgtor rechtsseitige Begrenzung des Inneren Burgtors Hausmauer der Neuen Hofburg auf dem Heldenplatz bis Ecke zur offenen Fläche des Heldenplatzes Seite Prinz Eugen Denkmal rechtwinkelig abzweigende Linie bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand Fahrbahnrand bis zur Mauer des Leopoldinischen Traktes Querung des Fußgängerdurchgangs Inneres Burgtor linksseitige Begrenzung des Inneren Burgtors Hausmauer des Leopoldinischen Traktes auf dem Heldenplatz incl. der dort befindlichen öffentlichen WC-Anlagen Querung der Durchfahrt zum Ballhausplatz auf Seite des Platz in der Burg
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Aufenthalt in ihm wird daher am 23.5.2006 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 23.5.2007 , um 12.00 Uhr, in Kraft.