Die Zuverdienstgrenze überschritten, obwohl nicht gearbeitet wurde? Nachträgliche Urlaubsentgelte machen es möglich. Dass es entsprechende Rückforderungen seitens der Wiener Gebietskrankenkasse gibt, zeigt ein der APA vorliegender Fall.
Frau Z. ist bei der Gemeinde Wien beschäftigt und hat im Juli 2002 Zwillinge geboren. Bis 5.11.2002 hat Frau Z. Wochengeld bezogen. Anfang November wurde Frau Z. von der GKK verständigt, dass sie ab 6.11.2002 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe. Am 20. Jänner 2003 erhielt die junge Mutter nach Abgabe der angeforderten Unterlagen und wahrheitsgemäßer Beantwortung eines Fragebogens die Mitteilung über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Im Februar 2003 erfolgte die erste Überweisung.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 – fast fünf Jahre danach – wird das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 6.11.2002 bis 31.12.2002 in der Höhe von 813,68 Euro von der Wiener GKK rückgefordert. Begründet wird dies damit, dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte 14.600 Euro übersteigt. Was war passiert: Frau Z. hat im November und Dezember 2002 Urlaubsentschädigung in der Höhe von 4.045,14 Euro erhalten. Dieser Betrag wurde zu einem jährlichen Einkommen von 31.500 Euro hochgerechnet.
Frau Z. hätte also wissen müssen, dass auch ein Urlaubsentgelt als Erwerbseinkommen in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld gilt. Weiters hätte sie wissen müssen, dass dieses Erwerbseinkommen, obwohl es die Jahresgrenze von 14.600 Euro nicht überschreitet, hochzurechnen ist. Und sie hätte wissen müssen, dass bei dieser Hochrechnung absolut entscheidend ist, wie viele Monate Kinderbetreuungsgeld sie in diesem Kalenderjahr bezogen hat. Denn umso weniger Monate Kinderbetreuungsgeldbezug vorliegen, desto wahrscheinlicher ist die Überschreitung der Grenze im Rahmen der Hochrechnung.