ORF blitzte mit Beschwerden ab
Ein Dorn im Auge der Wettbewerbshüter war das Gewand von ORF-Moderatoren in drei Sendungen. Die Sendungen enthielten jeweils den Hinweis darauf, aus welchem Modehaus die Bekleidung stammte. Im Gegenzug haben die Modehäuser nicht nur die Kleidung kostenlos zur Verfügung gestellt, sondern dem ORF auch eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Nach Ansicht des VwGH liegt dadurch ein Sponsoring vor, die Sendungen wurden zu Patronanzsendungen. Als solche waren sie aber nicht gekennzeichnet.
Zur gleichen Erkenntnis kamen die Verwaltungsrichter bei zwei Werbespots für CDs im Anschluss an einen Programmhinweis für die Sendung Wenn die Musi spielt. Diese waren nicht klar als Werbung gekennzeichnet. Der VwGH folgte in allen vier Fällen der Entscheidung des BKS – der Einspruch des ORF blieb erfolglos.
Ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt war die Beschwerde in Sachen cross promotion. Auch der VwGH hält es nicht für zulässig, wenn ein Radiomoderator im Rahmen einer Radiosendung das öffentlich-rechtliche Fernsehen hochleben lässt, weil in diesem ein interessanter Film gezeigt wird. Konkret ging es um den Ö3-Wecker, in dem der Moderator seiner Begeisterung über die Ausstrahlung des Films Traffic – Die Macht des Kartells Luft machte, indem er rief:
Es lebe hoch, das österreichische Fernsehen, das öffentlich-rechtliche.
Ebenso unzulässig ist es für die Justiz, wenn Arabella Kiesbauer und Alfons Haider im Hörfunkprogramm von Ö2 die bevorstehende TV-Übertragung des Opernballs mit den Worten Bei uns ist Ihnen Ihr Logenplatz sicher bewerben. Auch mit seiner Beschwerde gegen dieses BKS-Urteil blitzte der ORF ab.
Recht bekam er hingegen mit der Feststellung, dass der ORF Patronanzsendungen im Radio nicht kennzeichnen muss. Der Hinweis Das war der Radio Oberösterreich Vormittag. Mit freundlicher Unterstützung der Kaasberg Lifte ist demnach im öffentlich-rechtlichen Funk erlaubt. In seinem Urteilsbescheid ließ es sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nehmen, in dem Zusammenhang auf verfassungsrechtliche Bedenken hinzuweisen, ob private Hörfunkveranstalter hier benachteiligt sind, weil ihnen im Privatradiogesetz Verpflichtungen in Bezug auf Patronanzsendungen auferlegt sind, die für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk nicht gelten.