Verordnung Ruhegebiet Mellau-Damüls-Au fertiggestellt
Verbote
In der Verordnung wurden auch einige Verbote zum Schutz von Flora und Fauna in der Ruhezone fixiert. Folgende Tätigkeiten sind verboten: – Veränderungen der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit der Errichtung von Schipisten und -loipen; – Präparierung der Schneedecke mit Schneegeländefahrzeugen; – Einrichtung von Zelt- und Lagerplätzen sowie Parken von Wohnwagen; – Hubschrauberstarts und -landungen für touristische Zwecke.
Weitere Verbote gelten in der Kernzone: – Errichtung von Seilschwebebahnen, Sesselliften oder anderen mechanischen Aufstiegshilfen; – Errichtung oder Änderung von Bauwerken; – Störung des Naturgenusses durch unnötige Lärmerzeugung durch Events und Großveranstaltungen; – Starts und Landungen mit Segelflugzeugen, Kleinfluggeräten oder Fallschirmen, kein Überflug mit diesen Geräten in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 Metern; – Befahren der Kernzone mit Schneegeländefahrzeugen und Quads. In der Kernzone ist auch das Befahren und Betreten mit Schiern, Schneeschuhen oder anderen Wintersportgeräten in der Zeit vom 15. November bis 30. April verboten.
Gebietsbetreuer
Darüberhinaus wurde die Bestellung eines Gebietsbetreuers festgelegt, “mit der Aufgabe für eine günstige Entwicklung des Gebietes Sorge zu tragen, auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu achten, Übertretungen der Behörde zu melden, Grundbesitzer zu beraten und Besucher über die Schutzmaßnahmen zu informieren”, so Umweltlandesrat Erich Schwärzler.
Die Verordnung soll vorläufig auf fünf Jahre befristet werden.
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OTS0045 2007-11-15/09:04